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Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Täuschung oder Entstellung
초록
영어
Hier behandelnder Fall von Rechtsprechung ist sehr seltener Fall, der die Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Täuschung oder Entstellung I. S. des § 137 StGBs angewandt wird. Die anhaltende Meinung von Rechtsprechung war es, daß z. B. beim Genehmigungsantrag ist die Verursachung einer unrichtiger Vollstreckung der Beamten durch Täuschung oder Entstellung nicht auf die Täuschung von Antragsteller, sondern auf die unvollständige Prüfung von Beamter beruhe. Danach scheide § 137 StGB aus. Aber sei es nicht der Fall, wenn es dem Beamter die Möglichkeit zum Genehmigungsprüfung nicht vorhanden sei. Die grammatische Auslegung des § 137 StGB erlaubt uferlose Anwen- dungstragweite. Alle Lüge gegen einem Beamten oder alle Ausnutzungs- handlung von irrige oder ahnungslose Situation des Beamten könnten unter diesem § 137 StGB subsumiert werden. Die Rechtsprechung könnte § 137 StGB nicht so weit anwerden. Deshalb hat die Rechtsprechung § 137 StGB mit verschiedener Begrundung nicht angewandt. Aber waren die Begrun- dungen nicht gerecht oder sich gegeneinander in Widerspruch gestanden. Es braucht noch besseren Weg, um die Anwendungstragweite des § 137 StGBs gerecht und vernünftie zu begrenzen. Dieser Vorsatz zeigt sich einen besten Weg: Wenn man § 137 StGB subsidiare Regelung auslege, könnte die Anwendungstragweite des § 137 StGBs best erfolgreich begrenzen. Dafür aber braucht es, die Strafe des § 137 StGBs beträchtlich herabzusetzen. Das geltende Gesetz hat zu hohe Strafe im § 137 StGB. Letztlich aber wenn man § 137 StGB subsidiare Regelung auslegt, scheidet fast beim allen Fälle die Anwendung des § 137 StGBs aus. Dann wäre § 137 StGB unbrauchbar. Die Vorschrift des 137 StGBs ist ein unbrauchbare Regelung.
목차
Ⅱ. 사실관계의 확정
Ⅲ. 위계에 의한 공무집행방해죄의 성격에 대한 학설대립
Ⅳ. 판례의 태도
Ⅴ. 본죄의 추상적 위험범으로서의 성격
Ⅵ. 형벌권의 지나친 확장에 대한 제한 가능성
Ⅶ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung