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Die Programmfreiheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
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Bei der Programmgestaltung setzt die Grundversorgung "gleichgewichtige Vielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen in möglichster Breite und Vollständigkeit" voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes setzt dies ein Programmangebot für die Gesamtheit der Bevölkerung voraus, das umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrages informiert und Meinungsvielfalt in der erfassungsrechtlich gebotenen Weise sichert und das deshalb auch sendetechnisch für jedermann empfangbar verbreitet wird. In dem bestehenden dualen Rundfunksystem hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung zu leisten.
Bei der Konkretisierung des Dienstes, den der Rundfunk für die individuelle und öffentlich-rechtliche Meinungsbildung zu leisten hat, hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Programmgrundsätze festgelegt, indem es ein Mindestmaß an
Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung in den Programmen verlangt.
Die Frage stellt sich schon, ob zur Rundfunkfreiheit auch die Werbung zu zählen ist. Unter die Definition der Werbung fallen sowohl die Werbung für Waren und Dienstleistungen als auch die sogenannte ideelle Werbung.
Letztere wird im Rundfunk durch den Rundfunkstaatsvertrag ausgeschlossen. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht aber einen Anspruch der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf Werbung ausgeschlossen, wenngleich es die gegenwärtig bestehenden Werbemöglichkeiten als geeignetes Mittel für die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten gegenüber staatlicher Einflußnahme im Rahmen der Gebührenfestsetzung angesehen hat. Da es
somit kein Recht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Werbung geben kann, ist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Werbebeiträge ausgestrahlt werden dürfen, eine Angelegenheit, die der Gesetzgeber zu entscheiden hat.
Aus Gründen der Effizienz, aber auch der Wirtschaftlichkeit haben sich verschiedene Formen der Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untereinander, mit privaten Produktionsunternehmen, aber nach der Einführung des dualen Systems auch mit privaten
Rundfunkveranstaltern im Bereich der Programmarbeit entwickelt.
Unproblematisch, weil von der Programmfreiheit umfaßt, sind nicht nur die Eigenproduktionen, sondern auch die Auftragsproduktionen, Coproduktionen und Beteiligungen an programmherstellenden Unternehmen im Bereich der Erfüllung des Programmauftrags, soweit es ausschließlich um die Erstellung von Beiträgen für das eigene Programm und nicht um die Verwertung geht.
목차
Ⅱ. 공영방송의 기본적 방송공급
1. 기본적 방송공급의 개념과 공영방송의 역할
2. 기본적 방송공급에 해당하는 방송프로그램
3. 기본적 방송공급 이외의 방송프로그램
Ⅲ. 공영방송의 프로그램 원칙
1. 최소한의 균형성, 객관성 및 상호존중성
2. 기여하는 기능의 관점에서 그 밖의 프로그램임무
Ⅳ. 방송의 자유의 일부분으로써 공영방송의 광고
1. 광고의 개념과 방송의 자유
2. 광고와 공영방송
Ⅴ. 공영방송과 제3자의 프로그램공동작업
Ⅵ. 결론
참고문헌
ZUSAMMENFASSUNG