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Die Stufenklage nach § 254 ZPO
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Die Stufenklage nach § 254 ZPO ist überall die richtige Klageform, wo der Kläger die begehrte Zahlung oder Herausgabe nicht aus eigener Kraft bestimmen kann, sondern dazu einer Rechnungslegung oder Auskunft des Beklagten bedarf. Die Stufenklage ist eine Ausnahme von § 253 Ⅱ Nr. 2 ZPO, der einen bestimmten Antrag vorschreibt. § 254 ZPO gestattet dem Kläger, der Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Auskunftserteilung hat, zunächst eine unbestimmte Leistungsklage zu erheben, wenn er sie mit der klage auf Auskunftserteilung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verbindet(Stufenklage). Die Stufenklage ist ein Sonderfall objektiver Klagenhäufung. Der Vorteil dieser Stufenklage liegt darin, dass schon jetzt eine zulässige und die Verjährung hemmende Leistungsklage erhoben wird und der gesamte Komplex in einem Verfahren erledigt werden kann. Die Vermeidung isolierter Prozesse ist zudem prozessökonomisch. Das durch eine Stufenklage eingeleitete Verfahren durchläuft in der Regel mehrere Stufen. Das Gericht verhandelt und entscheidet im Normalfall eine Stufe nach der anderen. In der ersten Stufe wird durch Teilurteil über den Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Auskunftserteilung entschieden. In der zweiten Stufe kann durch weiteres Teilurteil über den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung befunden werden. Erst in der letzten Stufe wird über den nun bestimmt zu bezeichnenden Leistungsanspruch entschieden.
목차
Ⅱ. 단계적 소의 의의
Ⅲ. 단계적 소의 변론 및 재판
Ⅳ. 정보제공청구의 단계
Ⅴ. 선서에 갈음하는 보증청구의 단계
Ⅵ. 지급 또는 인도청구의 단계
Ⅶ. 결론
참고문헌