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연명치료중단과 형법 - 독일의 최근 판례를 중심으로

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Behandlungsabbruch und das Strafrecht — Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 25.6.2010, 2 StR 454/09 (BGHSt 55, 191)

손미숙

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초록

영어

Die sog. indirekte Sterbehilfe gehört zu einer der umstrittenen und schwierigsten Frage des modernen (Medizin)Strafrechts und zugleich wirft sie existenzielle Fragen des menschlichen Daseins am Lebensende auf. Seit dem Urteil des koreanischen Obersten Gerichtshofs über den zivilrechtlichen Behandlungsabbruch im Jahr 2009 (der sog. Severance-Fall) gibt es mehrere Gesetzesentwürfe, die die Fälle des Behandlungsabbruchs im Gesetz ausdrücklich regeln bzw. als rechtlich erlaubte Handlung anerkennen wollen. Unterlassen oder Abbruch lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen führen oft unmittelbar zum Tod des Patienten, so dass man gegebenenfalls wegen des Totschlages (§ 250 Abs. 1 kStGB) bzw. der Tötung auf Verlangen oder mit Einwilligung (§ 252 Abs. 2 kStGB) bestraft werden kann. Vor diesem Hintergrund versucht der vorliegende Beitrag für die bevorstehende koreanische Gesetzgebungsarbeit einen rechtsvergleichenden Überblick der deutschen Rechtsentwicklungen im Hinblick auf den Behandlungsabbruch zu ermitteln, da trotz der am US-amerikanischen Recht orientierten gegenwärtigen Tendenzen das deutsche Recht wegen der begrifflichen Klarheit und systemaischen Zusammenhangs in Korea noch eine große Bedeutung zugemessen werden kann. Die Grenze und Unterscheidung zwischen der erlaubten und verbotenen Sterbehilfe in Deutschland ergibt sich primär nicht aus dem StGB, sondern aus der zahlreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Aus diesem Grund werden zuerst einige wichtige BGH-Entscheidungen kurz zusammengefasst, die mit der Behandlung bzw. dem Behandlungsabbruch im Zusammenhang stehen. Danach wird auf den im Jahr 2010 vom BGH behandelten sog. “Putz”-Fall eingegangen. Der BGH hat bei dieser Entscheidung den Patientenwillen verstärkt und die Patientenverfügung miteinbezogen. Entscheidend ist danach für den Behandlungsabbruch oder das Unterlassen der Wille des Patienten. Wenn der Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, dann ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Der BGH hat bei dieser Entscheidung die bisherige Unterscheidung zwischen indirekter, passiver und aktiver Sterbehilfe aufgelöst und stattdessen in einen Oberbegriff Behandlungsabbruch zusammengefügt. Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt: Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dieses dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.

목차

I. 서언
 II. 연명치료중단에 관한 독일 연방대법원의 판결
 III. 연명치료중단에 관한 독일의 입법안
 IV. 결어
 참고문헌
 

저자정보

  • 손미숙 Misuk Son. 이화여자대학교 생명의료법연구소 연구교수. 독일 프라이부르그 막스플랑크 외국 및 국제 형법연구 소외부 프로젝트연구원. 법학박사.

참고문헌

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