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Urheberrechtsverletzung durch photographische Aufnahme von Werken der bildenden Künste
초록
영어
Zu den Werken der bildenden Künste gehören sowohl die klassischen Kunstwerke im herkömmlichen Sinne wie auch die Baukunst, die angewandte Kunst sowie Entwürfe solcher Werke. Der Begriff der Kunst ist noch nicht eindeutig festgesetzt, trotzdem §2 Nr. 2 UrhG ist maßgeblich. Danach muss ein Kunstwerk persönliche geistige Schöpfung sein. Urheberrechtlich geschützt sind nicht nur Lichtbildwerke, die persönlich geistige Schöpfungen sind, sondern auch bloße Lichtbilder, welch die Bedingungen nach §2 Nr. 2 UrhG nicht befriedigen können. Beim Schutzumfang eines Lichtbildwerks handelt es sich darum, dass das fotografierte Motiv vorgegeben ist und mit technischen Mitteln aufgenommen ist. Im Gegensatz zum Maler bestimmt der Fotograf nicht die Umrisse einer Person oder eines Gegenstands. Nach §72 deutsches UrhG werden nicht nur Lichtbilder, sondern auch Erzeugnisse, welch ähnlich wie Lichtbilder hergestellt sind, in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften geschützt. Maßgeblich ist diese Bestimmung auch im Fall des koreanischen UrhG.
목차
1. 문제의 제기
2. 사건의 개요
II. 응용미술저작물의 성립과 고의의 판단
1. 법원의 판단
2. 응용미술저작물의 성립여부
3. 고의의 인정여부
III. 표현의 자유 침해여부
1. 법원의 판단
2. 자유이용이 가능한 공중의 영역 판단
IV. 복제의 개념에 대한 재해석
1. 법원의 판단
2. 복제의 규범성과 새로운 저작물 성립여부
V. 간접적이고 부수적인 이용의 저작권법상 의미
1. 법원의 판단
2. 저작재산권제한사유와 공정이용의 원용여부
VI. 포토 라이브러리업의 영리성 여부
1. 법원의 판단
2. 저작권자의 권리보호와 이용자의 이익취득 사이의 이해관계조절
VII. 결론
참고문헌
Abstract
