원문정보
초록
영어
§27 Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz (the Medical Service Act) in Korea lautet: Niemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der Medizininstitut bzw. dem Mediziner (die Medizinerin) den Patienten vorstellen, übweweisen, verleiten oder einen anderen zu dieser Handlung anstiften darf, wie z.B. die Selbstbeteiligung des Patienten nach dem Krankenkassengesetz (the National Health Insurance Act) oder dem Gesetz über Beistand der ärztlicher Betreuung (the Medical Care Assistance Act) skontieren oder befreien, Geld offerieren oder dem Allgemeinheit das Verkehrswesen anbieten usw. Nach dem Wortlaut ist jedoch unklar, ob unter diese Vorschriften der Fall subsumiert werden kann, wenn eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sich den Patienten verleitet. Nach dem Korean Supreme Court ist eine Medizininstitut bzw. ein(e) Mediziner(in) nur dann das Subjekt der Verleitungshandlung, wenn sie bzw. er ein Mittel gegen fairen oder ordungsmäßien Medizinmarkt verwendet oder dem Patienten eine ärztlich rechtswidrige Behandlung (z.B. einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch) verspricht. In diesem Beitrag wird dagegen die Auffassung mittels der teleologischen Reduktion vertritt und argumentiert, dass ein ärztlich rechtswidriges Behandlung nach dem Rechtsgut und dem Normzweck unter §27 Abs. 3 das Gesuntheitsdienstgesetz nicht subsumiert werden, sondern allein nach eigenem Unrecht bestraft werden kann.
목차
II. 연혁과 입법목적
1. 1981년 12월 31일 구 의료법 제25조 제3항의 신설
2. 2002년 3월 30일 구 의료법 제25조 제3항의 개정
3. 2009년 1월 30일 의료법 제27조 제3항 개정
4. 개정방향과 입법목적
III. 의료법 제27조 제3항의 구성요건적 행위
1. ‘소개ㆍ알선’ 행위
2. ‘사주’하는 행위
3. ‘유인’ 행위
IV. ‘유인’ 행위 주체의 축소해석 필요성과 행위정형
1. 의료법 제27조 제3항의 흠결과 축소해석 필요성
2. 의료시장 질서를 근본적으로 해하는 등 ‘특별한 사정’
3. ‘유인’ 행위의 축소방법으로서 ‘행위정형’
4. 변호사법 제34조 제1항과 비교해석의 필요성(?)
V. 결론
참고문헌
ABSTRACT
