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영어
Vor der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalit ist zunächst zu prüfen, ob das schadensbringende Ereignis mit der geschützten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht. Nach dieser Finalitätsprüfung, falls Ursachen und Mitursachen bei dem Eintritt des Unfallereignisses wesentlich sind, ist bei der haftungsbegründenden Kausalität zu bewerten, ob die versicherte Tätigkeit als Ursache für das Unfallereignis gelten kann. Die haftungsausfüllende Kausalität dient im Vergleich dazu der Abgrenzung zwischen der betrieblichen und der persönlichen Risikosphäre hinsichtlich des Schadens in seiner Beziehung zum Unfallereignis.
Unter der haftungsausfüllenden Kausaltätsprüfung sind Erstschäden grundlegend von Folgeschäden systematisch abzugrenzen. Die Folgeschäden können sich aus einem, bei einem Arbeitsunfall eingetreten Erstschaden entwickeln und und werden in unmittelbare Folgeschäden und mittelbare Folgeschäden unterschieden. Unfallversicherungsrechtliche Probleme in der haftungsausfüllenden Kausalität treten insbesondere dann auf, wenn es um die Beurteilung eines Suizid(oder Suizidversuch) als mittelbare Folgeschäden geht.
Ein Selbstmord schliesst auf der andern Seite typischerweise einen Unfall aus, weil das Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt, nicht auf Freiwilligkeit beruhen darf. Hieraus folgt, dass bei einer Selbsttötung kein Unfall gegeben ist und dass deshalb auch in diesem Fall schon begrifflich grundsätzlich kein Arbeitsunfall vorliegen kann. Damit fehlt grundsätzlich an der haftungsbegründenden Kausalität zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Aber die Rechtsprechung hat als Ausnahmen die sog. mittelbare Schadensfolge eines Arbeitsunfalls anerkannt, wenn der Versicherte durch betriebsbedingte Umstände ein psychisches Trauma erleidet, dadurch in den Zustand wesentlich beeinträchtigter Willensbestimmung gerät und eine Selbsttötung begeht (sog. Verzweiflungsselbstmord). Kein Arbeitsunfall liegt dagegen vor, wenn eine krankhaft depressive Veranlagung von überragender Bedeutung für die Selbsttötung war. Diese psychische Beeinträchtigung muss in Betracht ziehen, dass der Selbstmordversuch bzw. Selbstmord rechtlich wesentliche Folge (Ursache) eines Arbeitsunfalls und Berufskrankheit sein. Eine Selbsttötung kann auch dann rechtlich wesentlich durch einen Arbeitsunfall verursacht sein, wenn, bei fehlender Willensbeeinträchtigung, die Folgen des Arbeitsunfalls alleiniger Beweggrund für die Selbsttötung gewesen sind(sog. Bilanzselbstmord)(BSG 5a-Senat). Im Vergleich dazu vertritt das BSG 8 Senat die positive Auffassung, dass die Selbsttötung die alleinige Ursache für diesen Entschluß gewesen sind. Damit hat das BSG die Selbsttötung anerkannt, wenn sie eine rechtlich wesentliche Teilursache für den Entschluss bilden.
목차
Ⅱ. 자살관련손해의 사전심사기준
Ⅲ. 1차 손해(노동재해)로서 자살의 문제
Ⅳ. 2차 손해(결과재해)로서 자살의 문제
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung