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Die Klage auf künftig fällige Leistung
초록
영어
(1) Die Geltenmachung eines Leistungs- und Haftungsanspruchs als eines fälligen, d.h. ohne Frist zu verwirklichenden, ist in der Regel stets und ohne weiteres zulässig. Insbesondere wird eine Rechtsverletzung nicht vorausgesetzt. Denn selbst, daß der Beklagte nicht veranlaßt hat, verhindert seine Verurteilung nicht, sondern hat nur die Überbürdung der Prozeßkosten
auf den Kläger zur Folge.
(2) Die Geltenmachung des Anspruchs dagegen einer erst künftig fällig werden ist nur bei Vorliegen der besonderen Voraussetzung der § 251 koreanische ZPO zulässig. Diese sind die Klagbarkeit des Anspruchs und das Rechtsschuzbedürfnis.
Die Klagbarkeit des Anspruchs ist Prozeßvoraussetzung des geltend gemachten Anspruchs. Fehlt sie, ist die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen. Selbständige Ansprüche sind klagbar. Die Geltenmachung eines Leistungsanspruchs ist unzulässig, wenn das
Rechtsschuzbedürfnis fehlt. Das für die Klage auf künftig fällige Leistunganspuch zur positiven Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage gemacht worden. Für ihrer Vorliegen trägt der Kläger die Beweislast. Das Gesetz ermöglicht auf diese Weise bereits jetzt die Verurteilung zu
einer künftig Leistung.
목차
II. 장래이행소송의 권리보호이익
III. 장래이행소송의 심판
IV. 장래이행판결의 집행과 사정변경
참고문헌
Zusammenfassung