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Zulässigkeit und Abgrenzung des Freibeweises in der freiwilligen Gerichtsbarkeit
초록
영어
Das erneuerte FamFG verabschiedet 10 Juli 2008 in Deutschland und das hat am 1. 9. 2009 in kraft getreten. Eigene Wege geht die FG insbesondere im Beweisverfahren. Die h.M. läßt hier dem Richter nach pflichtgemäßen Ermessen wählen, ob er die Entscheidungs erheblich
Tatsachen im Wege des Strengbeweises oder des Freibeweises feststellt. In den anderen Prozeßordnung läßt man den Freibeweis nach h.M. zum Nachweis von Zuläßigkeitstatsachen zu, grundsätzlich nicht aber zum Nachweis von Begründetheitstatsachen. Ist es richtig, die FG hier anders zu behandeln? Diese Frage werden die hier untersucht. Nach h.M. darf das Gericht bei der Feststellug des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen Streng-und
Freibeweis wählen. Dieses Ermessen soll jedoch in zahlreichen Fallgruppen dahin gehend reduziert sein, daß nur die Anordnung einer förmlichen Beweisaufnahme ermessensfehlerfrei ist.
Dagegen ist Brehm und Wütz darin zu folgen, daß das sammeln des Verfahrensstoffs und die Überprüfung des gesammelten Verfahrensstoffs auf seine Richtigkeit zu unterscheiden sind. Selbst wenn tatsächlich beides zusammenfallen kann, ist die theoretische Trennung beider Stufen von Nutzen. Sie verdeutlicht, wann sich die Frage nach dem richtigen Beweisverfaren
stellt. Immer dann, wenn das Gericht sich eine Überzeugung von einer Tatsache bildet, müß es sich fragen, ob es dies schon aufgrund der formlosen Ermittelung tun darf oder ob es förmlich Beweis erheben muß. Schlüßlich werdet neues reformierte FamFG mehr deutlicher Strengbeweis
zu machen in Deutchland. Ich meine, daß Familienverfahren und FGG zu vereinheitlichen regeln und Strengbeweisbereich in der FGG verdeutlich machen soll. Zuletzlich denke Ich, daß es durch diese deutsche Rechtsregelung die Vorteile für die Reform des unseres FGG gefunden werden kann.
목차
Ⅱ. 독일가사비송사건절차법에 있어서의 증명의 형태
Ⅲ. 독일가사비송사건절차법에 있어서의 자유증명의 한계
Ⅳ. 독일가사비송사건절차법의 개정 과정상에서의 자유증명
Ⅴ. 결론
참고문헌
Zusammenfassung