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Die Enteignung zugunster Privater und Der Eigentumsshutz
초록
영어
Nach der rechtsvergleichenden Untersuchung zwischen dem Bad Dürkheimer Godelbahn-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der Regelungsstruktur des Art.23 Abs.3 der Koreanischen Verfassung geht man davon aus, daß die Fremdenverkehrseinrichtungen in Korea im Verhältnis zum Art.14 Abs.3 GG den Charakter des Gemeinwohls haben. An dieser Stelle stellt sich die grundsätzliche Frage, wonach die Öffentlichkeit der PFI-Vorhaben entschieden werden soll, die gegebenenfalls die Enteignung zugunster Privater zulassen? Erstens wird die Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen als vorhanden angesehen, wenn sie entweder der allgemeinen Bevölkerung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich gemacht werden oder darauf ausgerichtet sind, den verfassungsrechtlich angekerten Staatszielen einschließlich der Kulturstaatlichkeit zu entsprechen. Zweitens wird die erhöhte Öffentlichkeit der Fremdenverkehrseinrichtungen insofern anerkannt, als sie der effektiven und gleichgewichtlichen Benutzung der gesamten Landfläche dienen. Drittens ist der Staat verfassungsrechtlich in der Lage, mit der Einrichtung der Fremdenverkehrsanlagen die wirtschaftliche Lage bestimmter Regionen zu fördern.
목차
1. 사건의 개요
2. 청구인들의 주장과 법원의 판결
Ⅱ. 헌법적 쟁점
Ⅲ. 독일 연방헌법재판소의 바드 뒤르카임(Bad Dürkheim) 市케이블카 결정
1. 결정의 의의
2. 사건의 개요
3. 주 고등법원의 판시내용
4. 연방헌법재판소의 결정
제목없음
1. 논의의 중심 내용
2. 공적 사용의 개념 논의
Ⅴ. 사견 및 결론
참 고 판 례