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Die Frage der Testierfähigkeit im Falle von Demenz und anderen psychischen Erkrankungen in einer alternden Gesellschaft ist sowohl in Deutschland als auch in Südkorea eine gesellschaftliche Herausforderung. Das kor.BGB enthält jedoch keine spezifischen Bestimmungen zur Testierfähigkeit: Die einzige Bestimmung, die eine eingeschränkte Testierfähigkeit anerkennt, ist Artikel 1063, da die koreanische Rechtsprechung die Testierfähigkeit im Allgemeinen in Übereinstimmung mit der im kor. BGB definierten Testierfähigkeit behandelt. In Deutschland hingegen ist die Testierfähigkeit in Artikel 2229 des de. BGBs geregelt. Darüber hinaus wird in Deutschland die so genannte “relative Testierfähigkeit” diskutiert, zu der der BGH jedoch keine eindeutige Position bezogen hat. Außerdem wird diese relative Testierfähigkeit in Deutschland allmählich ausgeweitet. Bei der relativen Testierfähigkeit handelt es sich um die Rechtsfähigkeit, die auf individueller Basis anerkannt wird, je nach dem individuellen Status des Erblassers und der Komplexität des Nachlasses. Es ist jedoch schwierig, allein anhand des Vorhandenseins der Testierfähigkeitsregelung zu bestimmen, welches Rechtssystem besser ist. Dennoch ist die deutsche Diskussion über die Testierfähigkeit, insbesondere die relative Testierfähigkeit, lehrreich für Korea, da die Gerichte in beiden Ländern im Interesse des Einzelnen, auf der Grundlage individueller Fakten entscheiden müssen. Es ist zu hoffen, dass die deutsche Diskussion einen Anhaltspunkt für die Lösung aktueller oder zukünftiger Erbstreitigkeiten in der alternden koreanischen Gesellschaft liefern kann.