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헌법재판소는 2022. 6. 30. 헌재법 제68조 제1항의 법원의 재판 가운데 ‘법률에 대한 위헌결정의 기속력에 반하는 재판’부분을 위헌으로 선언하고, 대법원 등의 재심기각판결을 취소하였지만, 대법원의 유죄의 확정판결에 대해서는 청구를 각하하는 결정을 선고하였다. 이 글에서는 이 결정에서의 쟁점 중 이 사건 유죄판결은 이 사건 한정위헌결정이 선고되기 이전에 확정되었기 때문에 법률에 대한 위헌결정의 기속력에 반하는 재판에 포함되지 않음을 이유로 청구각하결정을 한 부분을 중심으로 평석을 하였다. 그 핵심적인 내용을 중심으로 정리한다. 먼저, 위헌결정 이전에 확정된 재판에 대해서는 위헌결정의 기속력이 발생하지 않는다는 명제는 잘못 설정된 것이다. 오히려 ‘기속력’으로 한정할 것이 아니었고, ‘헌법재판소의 법률에 대한 위헌결정에 반하는 재판’을 활용하였어야 함이 타당하였다. 다음, 헌법재판소는 이 결정에서 이른바 개별행위독자성 원칙을 끌어들여서 위헌법률과 그에 근거한 법원의 재판을 분리시켜 접근하려 하였지만, 확정력발생사건 이외에는 이를 적용할 수 없다. 하지만, 이 역시도 헌재법 제68조 제2항의 위헌소원심판에서의 인용결정으로 인해 진행되는 확정된 해당 소송사건에 대한 재심청구에는 적용되지 않는다. 이어서, 이 사건 유죄판결은 헌재 2011헌바117결정과 연관시켜 그 성격을 규정지어야 한다. 그랬을 때, 2014헌마760사건에서의 유죄판결은 헌재법 제75조 제7항의 적용대상이다. 여기서의 당해 소송사건은 위헌법률심판절차에서의 당해사건과 달리 취급할 것은 아니다. 위헌결정의 원인을 제공한 사건이라는 점에서 동일하고, 또 위헌결정의 심판절차를 달리 하고 있다고 해서 달리 취급할 것은 아니다. 이는 헌법 제27조에 의해 보장된 소송당사자인 국민들의 재판청구권과 헌법 제107조 제1항에 의해 보장된 위헌법률심판청구권을 침해하는 것이다.


Das KVG (Koreas Verfassungsgericht) hat am 30. 6. 2022 ‘die gegen die Bindungswirkung der Verfassungswidrigentscheidung des KVG stoßende Entscheidung des Gerichts’ als einen Teil von den ‘Entscheidungen des Gerichts’ im § 68 II KVGG für verfassungswidrig erklärt, wonach es erstens positiv das abweisende Urteil des KOGH (Koreas Oberste Gerichtshof) gegenüber die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben hat, aber zweitens negativ die Klage gegen das bereits rechtskräftige Strafurteil des KOGH für unzulässig entschieden hat. Hier wird nur der zweite Streitpunkt und zwar seine Gründe überprüft, d.h. dass das KOGH das bereits rechtskräftige Strafurteil tatsächlich schon in dem Zeitpunkt bevor der Verfassungswidrigentscheidung des KVG erlassen würde, und also die Bindungswirkung der Entscheidung des KVG wegen der zeitlichen Begrenzungen nicht dahin erreichen könne. Nur der rote Linie von diesen Gründen wird hier kurz und klar vorgestellt und überprüft. Zum ersten Mal ist der syllogistische Obersatz bei dem Argumentation dieses zweiten Streitpunkts von der Entscheidung des KVG nicht anzunehmen. der sich aufgrund dessen ausgeführt habe, dass die Bindungswirkung der späteren Verfassungswidrigkeitsentscheidung wegen sog. zeitlicher Grenze bzw. time-lag bis hinzu den betroffenen aber früheren Urteil des Gerichts nicht erreichen koenne. Dabei nicht auf Ebene der teilweisen zeitlichen Begrenzung auf ihre Bindungswirkung dieser Entscheiung, sondern überhaupt auf Ebene und Reichweite der einheitlichen Entscheidung des KVG selbst ist der Obersatz zu stellen, indem dabei es sich darum handelt, dass der KOGH das betroffenen Urteil stoßenderweise gegen die negative Verfassungswidrig-Entscheidung des KVG über das betroffene Gesetz erlassen hatte. Zum zweiten Mal ist der Grundsatz der Verselbständigung des Einzelakts unter Lupe zu bringen, mit dem das KVG die Trennung zwischen das verfassungswidrigen Gesetz und das daraus geschlossene Urteil rechtfertigen wolle. Dennoch ist die Anwendung dieses Grundsatzes in der Regel außerhalb der bereits rechtskräftigen Fällen zu verneinen. Diese Beschränkungen gelten auch weiter beim Wiederaufnahme-Verfahren über den Fall in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde, das erst nach dem Gewinn bei der Verfassungswidrigkeits-Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das betroffenen Urteil nach § 68 II KVGG erhoben wurde. Zum letzten Mal ist der Rechtscharakter von dem bereits rechtskräftigen Strafurteil als dem Schuldspruch bei diesem Fall unvermeidlich in Bezug auf die Entscheidung des KVG Az: 2011Heonba117 klar zu machen. Dann wird es sich deutlich stellt, dass das Strafurteil als der Schuldspruch im Fall 2014Heonma760 der Gegenstand von der Anwendung des § 75 VII KVGG ist. Dabei sind nicht getrennt zu behandeln, einerseits der Streitfall in Bezug auf die Verfassungsbeschwerde und andererseits der Anlaßfall im Verfahren der Verfassungswidrigentscheiung über das betroffene Gesetz. Es liegt daran, dass die Ursache bzw. der Anlaß von Verfassungswidrigentscheidung in beiden Verfahren ein- und derselber Fall ist, wobei es nicht für wichtig zu halten ist, ob das Verfahren jeweils anders gelaufen sei. Sonst würde es einerseits gegen den Anspruch auf die Entscheidung von der Judikative und anererseits gegen den Anspruch auf Verfassungswidrigentscheiung über das Gesetz nach Art. 107 Abs. 1 KV (Koreanische Verfassung) stoßen.