초록 열기/닫기 버튼

Ein aufschiebend bedingt Berechtigter erwirbt das Vollrecht mit dem Eintritt der Bedingung. Die Rechtsstellung des Berechtigten während der Schwebezeit wird allgemein als Anwartschaftsrecht bezeichnet. Gemäß Artikel 149 des Koreanischen Zivilgesetzbuches, anders als BGB und Code Civil kann das bedingte Recht ‘nach der allgemeinen Regelung’ verfügt werden. Obwohl die Verfügbarkeit der Rechtsposition des bedingt Berechtigten so anerkannt ist, blieb es noch Schrifttum und Rechtsprechung überlassen, konkrete Möglichkeiten der Verfügung des Anwartschaftsrechts aufzuzeigen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie ein Vorbehaltskäufer als ein aufschiebend bedingt Berechtigter seine Rechtsposition auf einen anderen übertragen oder verpfänden kann. Daraus ergibt sich, dass sich die Übertragung oder Verpfändung der Vorbehaltskäuferstellung nach der Verfügung des Vollrechts, d. h. nach der Regelung richten sollten, die auf diejenigen des Eigentums an beweglichen Sachen angewendet wird.