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Eine zweite wesentliche Aufgabe von Verwaltungsvorschriften stellt die Konkretisierung von Verfahren dar. Während die verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben insbesondere bei staatlichen Allokationsentscheidungen ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabeverfahren fordernGrundlegend Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010. , geben die einschlägigen Gesetze ein konkretes Verteilungsverfahren gerade nicht vor. Ein wichtiges Anwendungsbeispiel liefert das Telekommunikationsrecht. Das Gesetz verlangt für die Frequenzversteigerung in § 61 Abs. 4 TKG immerhin, dass die BNetzA vorab “die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen” festlegtArt. 7 Abs. 3 GenehmigungsRL 2009 verlangt, dass die Zuteilung von Frequenzen generell auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruht, schreibt jedoch kein bestimmtes Vergabeverfahren vor. § 61 TKG sieht als Regelverfahren die Frequenzversteigerung vor, ohne jedoch ein konkretes Versteigerungsdesign vorzuschreiben: Parallel zur Entscheidung über das gewählte Verfahren hat die BNetzA auch „Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren zu veröffentlichen (Abs. 1 S. 1. Näher dazu Ruthig, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG § 61 Rn. 8 ff. , erkennt also die entsprechende “Konzeptpflicht” ausdrücklich an. Klassische Beispiele sind der Zugang zu kommunalen Einrichtungen und die marktgewerberechtliche Zulassung zu Märkten. Die herkömmliche Rechtsprechung hält die Konkretisierung von Auswahlkriterien und Verfahren zwar für “begrüßenswert”VGH München, GewArch 1996, 477, 478; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 132, 134 “neigt” in bestimmten Fällen immerhin dazu, die Aufstellung eines Konzeptes für geboten zu erachten. Näher zum Ganzen Wollenschläger, Verteilungsverfahren, 2010, S. 335 ff. , verneint aber eine entsprechende Rechtspflicht. Ob dies allerdings tatsächlich den Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit gerecht wird, ist anhand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Jedenfalls wird man aus der prozeduralen Dimension des Grundrechtsschutzes eine Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung von Verfahrensgrundsätzen ableiten könnenDazu Wollenschläger, Verteilungsgerechtigkeit S. 336 ff.; zustimmend Schoch, NVwZ 2016, 257, 265. . Sofern sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, ist es dann auch die Aufgabe der Gerichte, die Einhaltung dieser verwaltungsbehördlich konkretisierten Verfahrensanforderungen zu kontrollieren.


제3의 권력이 헌법적 원칙의 구체화를 통해 입법자의 임무를 수행하거나 행정에게 „본질적인 결정“을 하게 하고 „잡종“ 행정절차를 발전시키지 못하도록 함으로써 통제강도의 감소는 제3의 권력(사법부)에 한계를 설정한다. 전형적인 예가 자리가 부족한 상황에서 이루어지는 시장법상 자리교부결정(marktrechtliche Vergabeentscheidung)이다. 이와 관련하여 법원은 가령 예를 들면 크리마스시장의 자리교부를 위해 기본권보호의 이익뿐만 아니라 항상 독립되고 실체적인 기준을 발전시켰으며 동시에 절차에 대한 요구사항을 구조화시켰다. 그래서 사법적 통제가 새로운 결정에서 후퇴하였지만 동시에 „구상 내지 계획의무(Konzeptpflicht)“로 귀착되는 행정에 대한 요구와 결부될 때 이는 놀라운 사실이 아니다. 여기서 구상 내지 계획의무는 행정이 행정규칙을 통해 이에 적합해야 하는 것을 말한다. 이상과 같은 의미에서 사전 구상 내지 계획이 흠결된 행정조치는 법률에 반하며 이는 간접적으로 „행정규칙에 대한 요구(Anspruch auf Verwaltungsvorschrift)“를 야기하게 된다.