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Es ist fast unmöglich zu leben ohne Digitale Datenspuren in der heutigen Gesellschaft. Daher kommt Digitaler Nachlass in Betracht. Schuldverhältnis, die einen überwiegenden Personenbezug haben, und Digitaler Nachlass, der nur eine persönliche Natur haben, können unvererblich sein. Der Erbe tritt die Rechtsnachfolge im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge nach §1005 KBGB an vermögensrechtlichen Positionen an. Nach diesen Positionen kann der Erbe einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich zu seiner Person gespeicherter Daten des Erblassers haben. Dieser Anspruch kann jedoch gegen Datenschutzgesetz handeln, weil dies in Widerspruch zu Sinne und Zwecke des Datenschutzgesetzes steht, die Entfaltung der Persönlichkeit des Erblassers zu Lebzeiten zu ermöglichen. Einige Lehren machen eine erweiterte Anwendung von Datenschutzgesetz geltend, d.h. die Unterscheidung in vermögenswerte und nichtvermögenswerte Positionen. Aber kein praktisches Erfordernis besteht für diese Ausdehnung des Datenschutzgesetzes, weil der Erbe einen zivilrechtliche Anspruch über Daten des Erblassers verlangen kann. Folglich kann dieser Anspruch sich mit Datenschutzgesetz vertragen werden. Dem stehen zugleich weder postmortaler Datenschutz noch postmortaler Persönlichkeitsrecht oder Verschwiegenheitspflicht des Providers entgegen.