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Besitz wird im koreanischen Recht - wie auch im deutschen Recht - als tatsächliche Gewalt über eine Sache bezeichnet. Unter den Vorschriften zum Besitz in den §§ 192 ff. Koreanisches Zivilgesetzbuch (KZGB) befinden sich neben den Regelungen zum Besitz auch solche zum Besitzrecht. Das Besitzrecht ist ein dingliches Recht und umfasst alle Rechte sowie Rechtsfolgen, die aufgrund des Besitzes entstehen. § 193 KZGB regelt, dass das Besitzrecht auf den Erben übergeht. Der Unterschied zu § 857 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht darin, dass sich § 193 KZGB sich auf den Übergang des Besitzrechts auf den Erben bezieht; § 857 dagegen den Übergang des Besitzes auf den Erben. Trotz dieser Differenz stützt die herrschende Literatur im koreanischen Recht den Übergang des Besitzes auf § 193 KZGB. In dieser Abhandlung wird der Frage nachgegangen, ob § 193 KZGB oder eine sonstige Vorschrift im KZGB eine taugliche Grundlage für den Übergang des Besitzes auf den Erben bilden kann. Dafür werden die historischen Entwicklungen des § 857 BGB untersucht und deren Bedeutung für das koreanische Zivilrecht herauskristallisiert. Der erste Teil dieser Untersuchung befasst sich mit den historischen Entwicklungen des Erbenbesitzes und reicht bis in das römische Recht sowie das gemeine Recht. Anschließend wird die Gesetzgebungsgeschichte des § 857 BGB näher erörtert. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es sich beim Erbenbesitz nach seiner historischen Entwicklung um einen fingierten Besitz handelt. Der Erbenbesitz nach koreanischem Recht wird im zweiten Teil dieser Abhandlung im Lichte des Ergebnisses des ersten Teils untersucht. Es wird zunächst festgestellt, dass das Besitzrecht im Sinne des § 193 KZGB nicht dem Besitz im Sinne des § 857 BGB entspricht. Für den Besitzübergang auf den Erben ist der § 193 KZGB somit weder unmittelbar noch analog anwendbar, da es an einer vergleichbaren Rechtslage fehlt. Ebenso wenig erfasst § 199 KZGB die Gesamtnachfolge des Besitzes auf den Erben, weil gemäß § 199 Abs. 1 KZGB der Nachfolger des Besitzes entweder nur seinen Besitz oder seinen Besitz sowie den Besitz seines Vorgängers gemeinsam geltend machen kann. Diese Wahlmöglichkeit ist mit der Gesamtnachfolge im Besitz, bei dem der Besitz des Erblassers unverändert auf den Erben übergeht, nicht vereinbar. Aus diesen Gründen besteht derzeit im koreanischen Recht keine gesetzliche Bestimmung, die den Besitzübergang auf den Erben regelt und demgemäß kein fingierter Erbenbesitz. Diese missliche und unglückliche Rechtslage kann dadurch beseitigt werden, indem der Wortlaut des § 193 KZGB dahingehend geändert wird, dass er nicht den Übergang des Besitzrechts sondern den Übergang des Besitzes regelt.