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Der § 26 regelt Rücktritt vom Versuch. Um § 26 KorStGB zu verstehen braucht man Rücktrittsvorschriften in deutschen StGB und deren Auslegung noch näher zu betrachten. Dafür gibt es zwei Gründe. Erstens galt § 46 deutsches StGB(a.F.) als Vorbild von § 43 japanisches StGB, dessen verbesserte Modifikation § 26 KorStGB ist. Zweitens hat deutsche Rücktrittslehre grossen Einfluss auf koreanische Lehre ausgeübt. Auf den ersten Blick scheint, dass die Betrachtungsweise und Darstellung über Rücktritt in Deutschland ähnlich wie sie in Korea sind. Doch befinden sich Unterscheide zwischen koreanischer und deutscher Lage und liegt deren Grund darin, dass in beiden StGB andere Rechtsfloge des Rücktrittsverhalten vorhanden sind. Bisher beschäftigt sich herkömmliche Lehre wesentlich damit, dass das Gesetz im § 26 KorStGB zwei Fallgestaltungen unterscheidet, die unterschiedliche Anforderungen an das Rücktrittsverhalten stellen: den Rücktritt vom unbeendeten Versuch, bei dem der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt und den Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem verlangt wird, dass der Täter die Vollendung der Tat verhindert. Während im Falle des unbeendeten Versuchs der Täter die Rechtsfolge des Rücktritts schon durch blosses Nichtweiterhandeln(Passivität) erlangt, setzt beim beendeten Versuch die Rechtsfolge des Rücktritts eine auf Vollendungsverhindern gerichtete Tätigkeit(Aktivität) voraus. Wegen dieser unterschiedlichen Anforderungen an das Rücktrittsverhalten haben die Definition und gegeseitige Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch grundlegende Bedeutung für die Rücktrittslehre. Aber das Problem der Unterscheidung vom unbeendigten und beendigten Versuch sollte nicht anerkannt werden, weil die Abgrenzung von unbeendigtem und beendigtem Versuch ganz schwer ist und trotzdem die Rechtfolge des Rücktritts bei den beiden Rücktrittsverhalten nicht unterschiedlich ist. Deshalb beschäftigt sich man wesentlich mit Freiwilligkeit als dessen wichtigsten Voraussetzung.


Der § 26 regelt Rücktritt vom Versuch. Um § 26 KorStGB zu verstehen braucht man Rücktrittsvorschriften in deutschen StGB und deren Auslegung noch näher zu betrachten. Dafür gibt es zwei Gründe. Erstens galt § 46 deutsches StGB(a.F.) als Vorbild von § 43 japanisches StGB, dessen verbesserte Modifikation § 26 KorStGB ist. Zweitens hat deutsche Rücktrittslehre grossen Einfluss auf koreanische Lehre ausgeübt. Auf den ersten Blick scheint, dass die Betrachtungsweise und Darstellung über Rücktritt in Deutschland ähnlich wie sie in Korea sind. Doch befinden sich Unterscheide zwischen koreanischer und deutscher Lage und liegt deren Grund darin, dass in beiden StGB andere Rechtsfloge des Rücktrittsverhalten vorhanden sind. Bisher beschäftigt sich herkömmliche Lehre wesentlich damit, dass das Gesetz im § 26 KorStGB zwei Fallgestaltungen unterscheidet, die unterschiedliche Anforderungen an das Rücktrittsverhalten stellen: den Rücktritt vom unbeendeten Versuch, bei dem der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt und den Rücktritt vom beendeten Versuch, bei dem verlangt wird, dass der Täter die Vollendung der Tat verhindert. Während im Falle des unbeendeten Versuchs der Täter die Rechtsfolge des Rücktritts schon durch blosses Nichtweiterhandeln(Passivität) erlangt, setzt beim beendeten Versuch die Rechtsfolge des Rücktritts eine auf Vollendungsverhindern gerichtete Tätigkeit(Aktivität) voraus. Wegen dieser unterschiedlichen Anforderungen an das Rücktrittsverhalten haben die Definition und gegeseitige Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch grundlegende Bedeutung für die Rücktrittslehre. Aber das Problem der Unterscheidung vom unbeendigten und beendigten Versuch sollte nicht anerkannt werden, weil die Abgrenzung von unbeendigtem und beendigtem Versuch ganz schwer ist und trotzdem die Rechtfolge des Rücktritts bei den beiden Rücktrittsverhalten nicht unterschiedlich ist. Deshalb beschäftigt sich man wesentlich mit Freiwilligkeit als dessen wichtigsten Voraussetzung.