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In der bisherigen Entwicklung seiner Rechtsprechung über das Verhältnis von EMRK-Grundrechte un EU-Recht hat der EGMR die “externe Kontrollwirkung” ausgebaut, nach der ein nationaler Akt dann vollumfänglich am Maßstab der EMRK zu messen ist, wenn EMRK-konformes Verhalten zu keiner rechtlichen Konflikt mit einer anderen Rechtsordnung führt wie EU-Rechte. Als neuen Lösungsansatz zwischen staatlicher Freiheit in der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen und möglichst umfassender Bindung an dem Menschenrechtsstandard entwickelt der EGMR mit Bosphorus-Entscheidung eine widerlegbare Vermutung, dass keine Verletzung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle vorliegt, solange sich die EMRK Vertragsstaaten beim Vollzug des europäischen Gemeinschaftsrechts an die Verpflichtungen aus der EMRK halten und das angewendete Recht ebenso hohe Schutzmaßstäbe aufweist, die ein materiellrechtlich und verfahrensrechtlich zwar nicht unbedingt identisches(identical), aber gleichwertiges(equivalent), d.h. qualitativ vergleichbares(comparable) Grundrechtsschutzniveau halten können. Allerdings kann diese Vermutung durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, in denen eine Anhaltspunkt für offensichtlich mangelhaften(manifestly deficient) Rechtsschutz besteht. In der Zukunft kann der EGMR mit EU/EG-Streitigkeiten möglichst nichts tun haben wollen, weil er bei der internationalen bzw. europäischen Zusammenarbeit keine große Schwierigkeiten machen möchten. Doch hat der EGMR die allerletzte Menschenrechtskontrolle in Europa noch nicht aus der Hand gegeben.


In der bisherigen Entwicklung seiner Rechtsprechung über das Verhältnis von EMRK-Grundrechte un EU-Recht hat der EGMR die “externe Kontrollwirkung” ausgebaut, nach der ein nationaler Akt dann vollumfänglich am Maßstab der EMRK zu messen ist, wenn EMRK-konformes Verhalten zu keiner rechtlichen Konflikt mit einer anderen Rechtsordnung führt wie EU-Rechte. Als neuen Lösungsansatz zwischen staatlicher Freiheit in der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen und möglichst umfassender Bindung an dem Menschenrechtsstandard entwickelt der EGMR mit Bosphorus-Entscheidung eine widerlegbare Vermutung, dass keine Verletzung der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle vorliegt, solange sich die EMRK Vertragsstaaten beim Vollzug des europäischen Gemeinschaftsrechts an die Verpflichtungen aus der EMRK halten und das angewendete Recht ebenso hohe Schutzmaßstäbe aufweist, die ein materiellrechtlich und verfahrensrechtlich zwar nicht unbedingt identisches(identical), aber gleichwertiges(equivalent), d.h. qualitativ vergleichbares(comparable) Grundrechtsschutzniveau halten können. Allerdings kann diese Vermutung durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt werden, in denen eine Anhaltspunkt für offensichtlich mangelhaften(manifestly deficient) Rechtsschutz besteht. In der Zukunft kann der EGMR mit EU/EG-Streitigkeiten möglichst nichts tun haben wollen, weil er bei der internationalen bzw. europäischen Zusammenarbeit keine große Schwierigkeiten machen möchten. Doch hat der EGMR die allerletzte Menschenrechtskontrolle in Europa noch nicht aus der Hand gegeben.