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Die einigen Fragen erheben sich im Wechselrecht immer. Im Falle der Fälschung haftet Namenstrager, dessen Unterschrift auf einem Wechsel gefälscht wurde, grundsätzlich nicht. Da er nicht den Begebungsvertrag geschlossen hat. Dieser ist die Theorie und Rechtssprechung in das koreanischen Recht, wie die Haftung des Namensträgers zu erklären ist. Die Namensträger haften aufgrund gefälschten Uneterschriften nur. Es gibt einigen Theorien über die wechselmäßige Haftung des Fälschers. ① Der Fälscher haftet nicht wechselmäßig nach der einen Auffassung, weil er nicht mit seinem Namen unterschrieben hat. ② Der Fälscher haftet analog Art. 8 WG(Wechselgesetz) wechselrechtlich. ③ Der Fälscher haftet nicht analog Art. 8 WG, sondern nach der nicht eigenen Wechselklärung wechselmäßig. Der Dritten Auffassung is zuzustimmen. In Bezug auf die Verfälschung bestimmt Art. 69 WG die Haftung von Wechselschuldnern, die vor einer Änderung des Wechseltextes gezeichnet haben. Wenn der Verfälscher die verkehrsüblichen Vorkehrungen gegen Verfäschung unterläßt, derjenigen übernehmen die Haftung, die danach gezeichnet haben. Wenn jemand ein zwar vollständigen, aber durch verkehrswidrige Ausfüllung fälschungsmöglichen Wechsel unterschrieben hat und so die Fälschung ermöglicht hat. Auch gibt es die Auffassung in Korea, daß der Verfällscher ohne Unterschrieben analog Art. 8 WG wechselrechtlich haftet. Aber ich denke anders, weil im Wechselverband ein nicht Stehender Dritter wechselmäßig haften.
Die einigen Fragen erheben sich im Wechselrecht immer. Im Falle der Fälschung haftet Namenstrager, dessen Unterschrift auf einem Wechsel gefälscht wurde, grundsätzlich nicht. Da er nicht den Begebungsvertrag geschlossen hat. Dieser ist die Theorie und Rechtssprechung in das koreanischen Recht, wie die Haftung des Namensträgers zu erklären ist. Die Namensträger haften aufgrund gefälschten Uneterschriften nur. Es gibt einigen Theorien über die wechselmäßige Haftung des Fälschers. ① Der Fälscher haftet nicht wechselmäßig nach der einen Auffassung, weil er nicht mit seinem Namen unterschrieben hat. ② Der Fälscher haftet analog Art. 8 WG(Wechselgesetz) wechselrechtlich. ③ Der Fälscher haftet nicht analog Art. 8 WG, sondern nach der nicht eigenen Wechselklärung wechselmäßig. Der Dritten Auffassung is zuzustimmen. In Bezug auf die Verfälschung bestimmt Art. 69 WG die Haftung von Wechselschuldnern, die vor einer Änderung des Wechseltextes gezeichnet haben. Wenn der Verfälscher die verkehrsüblichen Vorkehrungen gegen Verfäschung unterläßt, derjenigen übernehmen die Haftung, die danach gezeichnet haben. Wenn jemand ein zwar vollständigen, aber durch verkehrswidrige Ausfüllung fälschungsmöglichen Wechsel unterschrieben hat und so die Fälschung ermöglicht hat. Auch gibt es die Auffassung in Korea, daß der Verfällscher ohne Unterschrieben analog Art. 8 WG wechselrechtlich haftet. Aber ich denke anders, weil im Wechselverband ein nicht Stehender Dritter wechselmäßig haften.
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Fälschung des Wechsel, Verfälschung des Wechsel, Indossament, Haftung des, Fälscher, Haftung der Namensgräger, Rechtsscheinhaftung, Haftung der verFälscher, Indossant, Indossat, Blankoindossament