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§35 Abs. 3 KUrhG(Koreanisches UrhG) sieht vor, dass die Vervielfältigung und Verbreitung der zur Ausstellung oder zum Verkauf bestimmten Werke der bildenden Künste in Verzeichnissen, die zum Zweck der Erklärung oder Vorstellung über die Werke herausgegeben werden, durch den Veranstalter zulässig ist und damit das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers beschränkt sind. Freilich erfasst die Bestimmung nicht die öffentliche Zugänglichmachung, die im Jahr 2000 erst ins KUrhG aufgenommen ist. Daher ist es umstritten, ob das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers vom §35 Abs. 3 KUrhG beschränkt ist. Nach der Rechtsprechung ist es anerkannt, auf die öffentliche Zugänglichmachung analog anzuwenden. Grundsätlich ist jedoch die Schranke des §35 Abs. 3 KUrhG wie alle auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 23 ff. KUrhG eng auszulegen. Dies findet seine Begründung in dem Grundsatz, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nich übermäßig beschränkt werden dürfen. Demzufolge sollte §35 Abs. 3 KUrhG die öffentliche Zugänglichmachung nicht erfassen. Darüber hinaus ist es notwendig, §35 Abs. 3 KUrhG sich durch den Vergütungsanspruch zu ergänzen.