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Als Durchgriffslehren werden diejenigen bezeichnet, die bei allen Unterschieden des dogmatischen Ansatzes über die Haftungsbeschränkung der GmbH und AG hinweggreifen und deren Lösungskonzept bei der juristischen Person ansetzen. Im Schrifttum wird die subjektive Missbrauchslehre in den Fällen diskutiert, in denen bei der Anwendung der Haftungsbeschränkung die Absicht zu erkennen ist, Gläubiger zu schäden, oder in denen die verwendete Kapitalgesellschaft zu unlauteren Zwecken verwendet wird. Anders als die subjektive Missbrauchslehre nimmt die objektive Missbrauchslehre bei objektive unrichtige Verwendung einer von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsform unter Umständen einen Durchgriff an. Als Alternativkonzept zur Durchgriffshaftung können die Methode von Innenhaftung vorgestellt werden. Die Vertreter von Innenhaftung haben die Auffassung, dass die AG und die GmbH als die juristische Person nicht im Wege eines Duchgriffs negiert, sondern im Gegenteil ernstgenommen werden sollen. Hier ergeben sich zwei Ansichten. Zum einen ist die Sorgfaltshaftung, dass es sich beim Vermögen einer GmbH für alle ihre Organe und Organmitglieder um fremdes Vermögen handelt und fremdbezogene Machtausübung stets pflichtgebunden ist. Zum anderen ist die Treuepflicht, die auf einer durch die Mitgliedschaft vermittelten Sonderrechtsverbindung zwischen der Gesellschaft und jeden einzelnen Gesellschafter beruht. Die Vertreter von Normanwendungslehre hingegen sehen in der juristischen Person eine Schöpfung der Rechtsordnung, die von vornherein nur soweit beachtet zu werden braucht, als das geltende Recht des Rechtsmissbrauchs in einen bestimmten Fall, sondern darum, ob der Zweck der im einzelnen Fall anzuwendenden Vorschriften die Nichtbeachtung der Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt. Jede Lösung müsse daher zwingend vom objektiven Zweck der einzelnen Norm ausgehen und zur sinnvollen Gestaltung der Rechtsordnung beitragen. Der Durchgriff sei insoweit nicht als Missachtung der Rechtspersönlichkeit schlechthin zu begreifen, vielmehr versage der Durchgriff der juristischen Person eine einzelnen Zuordnungsposition. Methodisch gehe es um eine Restriktion der Trennungsnorm (§ 13 II GmbHG) unter Ausfüllung durch eine andere Norm (§ 128 HGB).


Als Durchgriffslehren werden diejenigen bezeichnet, die bei allen Unterschieden des dogmatischen Ansatzes über die Haftungsbeschränkung der GmbH und AG hinweggreifen und deren Lösungskonzept bei der juristischen Person ansetzen. Im Schrifttum wird die subjektive Missbrauchslehre in den Fällen diskutiert, in denen bei der Anwendung der Haftungsbeschränkung die Absicht zu erkennen ist, Gläubiger zu schäden, oder in denen die verwendete Kapitalgesellschaft zu unlauteren Zwecken verwendet wird. Anders als die subjektive Missbrauchslehre nimmt die objektive Missbrauchslehre bei objektive unrichtige Verwendung einer von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsform unter Umständen einen Durchgriff an. Als Alternativkonzept zur Durchgriffshaftung können die Methode von Innenhaftung vorgestellt werden. Die Vertreter von Innenhaftung haben die Auffassung, dass die AG und die GmbH als die juristische Person nicht im Wege eines Duchgriffs negiert, sondern im Gegenteil ernstgenommen werden sollen. Hier ergeben sich zwei Ansichten. Zum einen ist die Sorgfaltshaftung, dass es sich beim Vermögen einer GmbH für alle ihre Organe und Organmitglieder um fremdes Vermögen handelt und fremdbezogene Machtausübung stets pflichtgebunden ist. Zum anderen ist die Treuepflicht, die auf einer durch die Mitgliedschaft vermittelten Sonderrechtsverbindung zwischen der Gesellschaft und jeden einzelnen Gesellschafter beruht. Die Vertreter von Normanwendungslehre hingegen sehen in der juristischen Person eine Schöpfung der Rechtsordnung, die von vornherein nur soweit beachtet zu werden braucht, als das geltende Recht des Rechtsmissbrauchs in einen bestimmten Fall, sondern darum, ob der Zweck der im einzelnen Fall anzuwendenden Vorschriften die Nichtbeachtung der Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verlangt. Jede Lösung müsse daher zwingend vom objektiven Zweck der einzelnen Norm ausgehen und zur sinnvollen Gestaltung der Rechtsordnung beitragen. Der Durchgriff sei insoweit nicht als Missachtung der Rechtspersönlichkeit schlechthin zu begreifen, vielmehr versage der Durchgriff der juristischen Person eine einzelnen Zuordnungsposition. Methodisch gehe es um eine Restriktion der Trennungsnorm (§ 13 II GmbHG) unter Ausfüllung durch eine andere Norm (§ 128 HGB).