초록 열기/닫기 버튼


Viele Schiffbauindustrie einsetzen normalerweise Fremdpersonal der Subunternehmer zum Schiffbau, ohne einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit den Subunternehmern abzuschlissen. Deswegen ist es in Korea heftig darüber diskutiert, ob ein Ar beitverhältnis zwischen einem Entleiher('User' des Fremdpersonals) und einem Leiharbeitnehmer begründet wird. Wenn diese Frage bejaht wird, dann kann die Gewerkschaft der Leiharbeitnehmer eine Tarifverhandlung mit dem 'User' verlangen. Leider gibt es in Korea keine Regelung zur Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses. Aber nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 darf die Arbeitgeber keine Tarifverhandlung verweigern. Eine Verweigerung bildet ein unfair labor practice. Deswegen ist es in der Praxis wichitig, ob der 'User' Arbeitgeber des Fremdpersonals ist. Das Landesverwaltungsgericht(LVG) hat einen Fall entschieden, in dem es um ein unfair labor practice des 'Users' geht. Nach der Entscheidung des LVG wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem 'User' und dem Arbeitnehmer des Subunternehmers begründet, es sei denn, dass es um Scheinwerkverträge geht, um die Anwendung des Arbeitsrechts zu umgehen. Aber der 'User' als Dritter könne ein unfair labor practice vergehen, wenn der 'User' praktisch und konkret in Arbeitsbedingungen der Fremdpersonals eingreiffen wird und diese Arbeitsbedingungen beherrschen wird. Aber diese Entscheidung trifft nicht auf die Praxis der Schiffbauindustrie zu. Dafür gibt es viele Begründungen. Eine davon ist die Besonderheit der Schiffbauindustrie. Eine davon ist die Unabhängigkeit des Subunternehmers von den Einflusswirkungen des 'Users' des Fremdpersonals, so dass der Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis nur mit seinem Arbeitgeber, also dem Subunternehmer hat. Deswege ist die Entschedung des LVG zu korrigiern.