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Das Koreanische StGB(KStGB) unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat, aber eine dezidierte Stellungnahme des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bleibt undeutlich. Daraus erwächst die Aufgabe, die Täterschaft gegen die Teilnahme abzugrenzen. In der Wissenschaft ist heute die Tatherrschaftslehre absolut herrschend, die sich als eine Synthese aus den subjektiven Lehren und den objektiven Lehren darstellt. Nach ihr ist Täter, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt und die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Seit langem sind die zentralen Problemfelder und die hierzu vertretenen Positionen bekannt, man denke nur an die subjektive Theorie zur Begründung der Täterreigenschaft auf der einen, die Tatherrschftslehre auf der anderen Seite. Nach der subjektive Theorie ist Täter, wer mit Täterwillen handelt, Teilnehmer hingegen, wer lediglich Teilnehmerwillen besitzt. Die subjektive Theorie wird vor allem von der Rechtsprechung im Deutschland vertreten. Aber der Tatherrschaftsbegriff bedarf allerdings der Konkretisierung, weil sie für sich allein das Beurteilungskriterrium nicht deutlich genug beschreibt. Vor allem kann man die Möglichkeit nicht leugnen, den Begriff der wesentlichen Funktion im Sinne der Tatherrschaft so auszuweiten, dass eine funktionelle Tatherrschaft überall aufgewiesen werden kann, wo man Mittäterschaft bejahen möchten. Das Konzept von Tatherrschaft ist eine Synthese aus den subjektive Element und den objektive Element Nach der Tatherrschaftslehre können alle Täterschaftsformen einheitlich erklärt werden. Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnehme soll man die objektiven Merkmale und die subjektiven Merkmalen nicht nur parallel betrachtet werden. Man soll aber viele bedeutenden Elemente der betreffenden Fällen insgesamt in Betracht ziehen und im Hinblick auf die Deliktsformen und die Ausführungsmodalität bewerten.


Das Koreanische StGB(KStGB) unterscheidet zwischen Täterschaft und Teilnahme bei der Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat, aber eine dezidierte Stellungnahme des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bleibt undeutlich. Daraus erwächst die Aufgabe, die Täterschaft gegen die Teilnahme abzugrenzen. In der Wissenschaft ist heute die Tatherrschaftslehre absolut herrschend, die sich als eine Synthese aus den subjektiven Lehren und den objektiven Lehren darstellt. Nach ihr ist Täter, wer als Zentralgestalt des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt und die Tatbestandsverwirklichung somit nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Seit langem sind die zentralen Problemfelder und die hierzu vertretenen Positionen bekannt, man denke nur an die subjektive Theorie zur Begründung der Täterreigenschaft auf der einen, die Tatherrschftslehre auf der anderen Seite. Nach der subjektive Theorie ist Täter, wer mit Täterwillen handelt, Teilnehmer hingegen, wer lediglich Teilnehmerwillen besitzt. Die subjektive Theorie wird vor allem von der Rechtsprechung im Deutschland vertreten. Aber der Tatherrschaftsbegriff bedarf allerdings der Konkretisierung, weil sie für sich allein das Beurteilungskriterrium nicht deutlich genug beschreibt. Vor allem kann man die Möglichkeit nicht leugnen, den Begriff der wesentlichen Funktion im Sinne der Tatherrschaft so auszuweiten, dass eine funktionelle Tatherrschaft überall aufgewiesen werden kann, wo man Mittäterschaft bejahen möchten. Das Konzept von Tatherrschaft ist eine Synthese aus den subjektive Element und den objektive Element Nach der Tatherrschaftslehre können alle Täterschaftsformen einheitlich erklärt werden. Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnehme soll man die objektiven Merkmale und die subjektiven Merkmalen nicht nur parallel betrachtet werden. Man soll aber viele bedeutenden Elemente der betreffenden Fällen insgesamt in Betracht ziehen und im Hinblick auf die Deliktsformen und die Ausführungsmodalität bewerten.