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In Korea §20 StGB, dessen Titel ich “Gerechte Handeln” freiwillig und vorläufig bezeichne, ist ein selbständiger, auch allgemeiner Rechtfertigungs- grund, während der Zweck der Normen nicht immer deutlich ist, daß in dessen Inhalt die Sinne der Gesetzbefolgung, Geschäft, Soziale Adäquanz enthielt worden sind. In §20 kStGB auch verschiedene Notlagen wie gegenwärtiger Angriff gegen ein Rechtsgut, gegenwärtige Gefahr und Dringlichkeit der Anspruch- wahrung in der Selbsthilfe sind durchaus nicht in Lehren in Betracht gezogen worden. Der Überblick über die Rechtsprechung ergibt, daß sie Soziale Adäguan- zen, das heißt, die Grenzen des Waffengebrauch im Polizeirecht bedeuten. Folglich in meinem Aufsatz wird übergeprüft der rechtliche Charakter des §20 StGB, des Waffengebrauch im Polizeirecht und der Notwehr bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Und die Klassifikation der 「drohenden gerechten Handeln」 und 「non- drohenden gerechten Handeln」 wird vorgelegt neu. Ins besondere neue Lehre zur 「Exzeß der drohenden gerechten Handeln」 versucht werden. Überdies das Erlaubte Risiko, Vorsatz‧Fahrlässigkeit der Untersuchungs- organisation und die Beschränkungen der Rechtfertigungsgründen werden mit diskutiert.


In Korea §20 StGB, dessen Titel ich “Gerechte Handeln” freiwillig und vorläufig bezeichne, ist ein selbständiger, auch allgemeiner Rechtfertigungs- grund, während der Zweck der Normen nicht immer deutlich ist, daß in dessen Inhalt die Sinne der Gesetzbefolgung, Geschäft, Soziale Adäquanz enthielt worden sind. In §20 kStGB auch verschiedene Notlagen wie gegenwärtiger Angriff gegen ein Rechtsgut, gegenwärtige Gefahr und Dringlichkeit der Anspruch- wahrung in der Selbsthilfe sind durchaus nicht in Lehren in Betracht gezogen worden. Der Überblick über die Rechtsprechung ergibt, daß sie Soziale Adäguan- zen, das heißt, die Grenzen des Waffengebrauch im Polizeirecht bedeuten. Folglich in meinem Aufsatz wird übergeprüft der rechtliche Charakter des §20 StGB, des Waffengebrauch im Polizeirecht und der Notwehr bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Und die Klassifikation der 「drohenden gerechten Handeln」 und 「non- drohenden gerechten Handeln」 wird vorgelegt neu. Ins besondere neue Lehre zur 「Exzeß der drohenden gerechten Handeln」 versucht werden. Überdies das Erlaubte Risiko, Vorsatz‧Fahrlässigkeit der Untersuchungs- organisation und die Beschränkungen der Rechtfertigungsgründen werden mit diskutiert.