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Einerseits sieht das Strafverfahrensgesetz das jeweils zuständige Strafge- richt als Autoritätsposition vor, um über die Frage zu entscheiden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen einer bestimmten Strafnorm erfüllt sind und wie der Angeklagte deshalb zu bestrafen ist. Dennoch sind die Richter nicht allwissend. Andererseits kann deswgen der Sachverständige in Wissens- gebieten eingesetzt werden, in denen die Richter sich mißtrauen müssen, weil ihnen das erforderliche Wissen oder eine erforderliche besonderes trainierte Wahrnehmungsfähigkeit mangelt. Diesbezügliche praktische und wissenschaftliche Diskussionen sind noch nicht befriedigend geführt. In dieser Lage versucht diese Untersuchung zu klären, der Fachoffentlichkeit die beweisrechtlichen Probleme vor Augen zu führen. Im Ergebnis hat sie gezeigt, dass die Praktiker in der Handhabung des Sachverständigenbeweises die verfahrensrechtliche Bedeutung der Waffengleichheit nicht vernachlässigen. Der Aufrag, sei es vom Gericht, sei es vom Staatsanwalt, an den Sachverständigen ist möglichst so zu formu- lieren, dass der Sachverständige mit seinem Begriffssystem daran anknüpfen kann. Der Grundsatz der sog. Freien Beweiswürdigung bezieht sich in der Tat begriffslogisch nicht auf die Sachverständigenbeweisen. Schließlich soll die Beweiserhebung des Gutachtens vom Sachverständigen unter strengen Voraussetzungen vollgezogen werden.


Einerseits sieht das Strafverfahrensgesetz das jeweils zuständige Strafge- richt als Autoritätsposition vor, um über die Frage zu entscheiden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen einer bestimmten Strafnorm erfüllt sind und wie der Angeklagte deshalb zu bestrafen ist. Dennoch sind die Richter nicht allwissend. Andererseits kann deswgen der Sachverständige in Wissens- gebieten eingesetzt werden, in denen die Richter sich mißtrauen müssen, weil ihnen das erforderliche Wissen oder eine erforderliche besonderes trainierte Wahrnehmungsfähigkeit mangelt. Diesbezügliche praktische und wissenschaftliche Diskussionen sind noch nicht befriedigend geführt. In dieser Lage versucht diese Untersuchung zu klären, der Fachoffentlichkeit die beweisrechtlichen Probleme vor Augen zu führen. Im Ergebnis hat sie gezeigt, dass die Praktiker in der Handhabung des Sachverständigenbeweises die verfahrensrechtliche Bedeutung der Waffengleichheit nicht vernachlässigen. Der Aufrag, sei es vom Gericht, sei es vom Staatsanwalt, an den Sachverständigen ist möglichst so zu formu- lieren, dass der Sachverständige mit seinem Begriffssystem daran anknüpfen kann. Der Grundsatz der sog. Freien Beweiswürdigung bezieht sich in der Tat begriffslogisch nicht auf die Sachverständigenbeweisen. Schließlich soll die Beweiserhebung des Gutachtens vom Sachverständigen unter strengen Voraussetzungen vollgezogen werden.