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Im § 309 koreanischen Strafprozessordnung sieht die Regelung des Gestädnis- ausschlusses vor. Im Sinne des § 309 werden die Tatbestands- alternative des Gestädnisausschlusses zweierlei geregelt. Ein Geständins durch Versprechen gehört der untypischen Tatbestandsalternative. Nach herrschender Meinung ist ein Geständins durch Versprechen ohne Ausnahme verbot. Danach ist bereits das Inaussichtstellen eines Vorteils Versprechen im Sinne des § 309 kStPO. Schon durch das schlichte Inaussichtstellen eines Vorteils werde die Willensfreiheit des Angeklagten beeinflusst. Es wird darauf abstellt, dass im Ergebnis jede Zusage im Hinblick auf die besondere Situation des Angeklagten in einem Absprache- verfahren wirke. Aber sie ist nicht überzeugt. Da es geht nicht darum, ob das Versprechen gibt oder nicht, sondern darum, ob die angekündigte Vergünstigung gesetzlich zulässig ist oder nicht. Nach meiner Meinung ist es zulässig, dem Beschuldigten Vorteile zu versprechen, die sich aus einer Änderung der Verfahrenslage auf Grund seines Geständnises ergeben. Auch verstößt es nicht gegen § 309 kStPO, wenn der Staatanwalt dem Beschuldigten Haftenlassen für den Fall zusagen, daß er durch ein wahrheitsgemäßes Geständnis den allein gegebenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus- räumt. Unstatthaft ist ein bloßer Hinweis darauf , daß sich ein Geständnis für die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder bei der Strafzumessung günstig auswirken könne, nicht zu beanstanden. Ob Geständnisse durch Versprechen die Regelung des Gestädnisaus- schlusses verletzt, muss jeweils in Einzelfall geprüft werden. Im diesen Aufsatz wird eine Möglichkeit der Einführung des Absprachen im Strafpro- zess im Zusammenhang mit Geständnisse durch Versprechen auch unter- sucht.


Im § 309 koreanischen Strafprozessordnung sieht die Regelung des Gestädnis- ausschlusses vor. Im Sinne des § 309 werden die Tatbestands- alternative des Gestädnisausschlusses zweierlei geregelt. Ein Geständins durch Versprechen gehört der untypischen Tatbestandsalternative. Nach herrschender Meinung ist ein Geständins durch Versprechen ohne Ausnahme verbot. Danach ist bereits das Inaussichtstellen eines Vorteils Versprechen im Sinne des § 309 kStPO. Schon durch das schlichte Inaussichtstellen eines Vorteils werde die Willensfreiheit des Angeklagten beeinflusst. Es wird darauf abstellt, dass im Ergebnis jede Zusage im Hinblick auf die besondere Situation des Angeklagten in einem Absprache- verfahren wirke. Aber sie ist nicht überzeugt. Da es geht nicht darum, ob das Versprechen gibt oder nicht, sondern darum, ob die angekündigte Vergünstigung gesetzlich zulässig ist oder nicht. Nach meiner Meinung ist es zulässig, dem Beschuldigten Vorteile zu versprechen, die sich aus einer Änderung der Verfahrenslage auf Grund seines Geständnises ergeben. Auch verstößt es nicht gegen § 309 kStPO, wenn der Staatanwalt dem Beschuldigten Haftenlassen für den Fall zusagen, daß er durch ein wahrheitsgemäßes Geständnis den allein gegebenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr aus- räumt. Unstatthaft ist ein bloßer Hinweis darauf , daß sich ein Geständnis für die Entlassung aus der Untersuchungshaft oder bei der Strafzumessung günstig auswirken könne, nicht zu beanstanden. Ob Geständnisse durch Versprechen die Regelung des Gestädnisaus- schlusses verletzt, muss jeweils in Einzelfall geprüft werden. Im diesen Aufsatz wird eine Möglichkeit der Einführung des Absprachen im Strafpro- zess im Zusammenhang mit Geständnisse durch Versprechen auch unter- sucht.