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Soll das Recht seiner Steurungsfunktion nachkorrmsn. muss der Gesetzgeber auf gesellschaftliche oder technische Veränderungen schnell reagieren Dies gilt insbesondere im Strafrecht wo wegen der Ge lrung des Grundsatzes 'nulla poena sine lege" ihrer Art nach neue Tatobjekt oder Angriffsformen nicht durch eine analoge Anwendung bestehender Vorschriften erfasst werden können, auch wenn der Rechtsgüterschutz es vielleicht gebieten würde. Anschauliche Beispiele dafür kann man sowohl im Tatbestand des §347a korStGB als auch im Tatbestand der §263a dStGB finden Diese Verbotsnorm ist freilich zu erwarten, dass die Datannetakrimialität dem Computerbetrug neue Anwendungsooreiche erschließen wird Bei der Fassung des §347a korStGB und §263a dStGB ortenterte man sich an per sonenbezogenen Tatbestandselemente Irrtumserregung und Vermögensverfügung durch das Erforcarnis bsstimrrsr Manipulationen an einem Datenverarbeitungsvorgang Bei der Formulis rung der nsuen Tatbes tandsvar iantsn bewies der Gesetzgeber jedoch keine sehr glückliche Hand, wie die zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten beweisen Besonders prominent war dabei die Diskussion um die strafrechtliche Bewertung der "Unbsfugtheit" rnr Verwendung von Daten im Sinne des §263a Abs, 1 Var, 3 dStGB. In diesem Aufsatz wird daher zunächst die Auslegung des Mermals der Unbefugtheit, d.h subjektive, comouterspezifische und betrugsnahe Auslegung behandelt(II), Weiterhin sollte untersucht werden, wie im Fall des Missbrauchs von Bankautornaten. insbesondere Missbrauchs von Geldautomaten durch Berechtigte in der deutschen und koreanischen Literatur und Rechtsprechung gilt(III, IV), Schließlich bleibt als Ergebnis dieses A ufsatzes Iestzuhalren. dass die Unbefugtheft des Inputs von Information nach §347a korStGB im Bereich des Missbrauchs von Geldautomaten durch Berechtigte ausführlich untersucht werden sollten(V).