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Heute können wir nicht leugnen, dass die gegenwärtige Welt sich durch das Zerstörungspotential auszeichnet, das die sich aus dem wissenschaftlich -technische Fortschritt ergebenden risikoerhöhenden Faktoren herausgeführt haben. Um die bei der Technologieentwicklung notwendigerweise begleitenden Risiken zu beseitigen oder zumindest zu minimieren, wird es mehr und mehr gefordert, dass das Strafrecht vom Präventionsgedanke ausgehen soll. Das bedeutet die Umwandlung zu einem Risikostrafrecht, das durch die abstrakten Gefärdungsdelikte und die Symbolcharakter des Strafrechts die Strafbarkeit vorverlagert, um die Gefahren aus Risikoquelle schon im Vorfeld zu beseitigen. Die Aufgabe des Strafrechts in der modernen Risikogesellschaft ist der Schutz der Rechtsgüter des einzelnen und der Gemeinschaft vor der Steigerung des Risikos. Um die neue Risiken effektiv abzuwehren, kann die Einführung auch der Universalrechtsgüter und abstrakter Gefährdungsdelikte, die eine Verhaltenspflicht mit den zu schützenden Rechtsgüter eng zusammen stellen, befürwortet werden. Aber trotz der Bejahung des vorverlagten Strafrechtseingriffs zur Bekämpfung der neuen Risiken bedarf es Barrieren von der Traditionen eines rechtsstaatlichen Strafrechtrs wie Gesetzlichkeits-, Schuld-, Verhältnismässigkeits-, Subsidiaritätsprinzip, da eine grosse Gefahr besteht, auch in der modernen Gesellschaft die menschliche Freiheit von der staatlichen Gewalt verletzt zu werden. Jedenfalls soll das Strafrecht nur ganz beschränkt dazu beitragen, die durch die Risikogesellschaft aufgetretenen Befürchtungen für die Zukunft zu bewältigen. Das an der Prävention orientierte Strafrecht muss also im Rahmen der liberal-rechtsstaatlichen Prinzipien konkretisiert werden. Unsichtbar ist die Struktur des Unrechts in der Industriegesellschaft, weil der eigentliche Handlungserfolg sowie die objektive Zurechnung des Erfolgs unklar ist. And auch Probleme der subjektiven Zurechnung werden mangels eines handfesten Unrechtserfolges herbeigeführt. Die meisten grossen Gefahren in der modernen Risikogesellschaft werden ferner in der Regel von juristischer Personen und Personenvereinigungen realisiert. Also empfiehlt es sich, sie als Täter einer Straftat zu berücksichtigen und die Verbandsstrafe in das Strafrecht einzuführen, sie als Risikoverursacher effektiv zu überwachen. In der heutigen Risikogesellschaft, wo die moderne Technik täglich neue Gefahr produziert, ist es wichtiger, Fahrlässigkeit und Unterlassung der erforderlichen Pflicht sowie gefährliche Vorbereitungshandlungen zu bestrafen. Diese Deliktsformen sollen zur der effizienten Bekämpfung von den die Zukunft bedrohenden Großgefahren, die sinnlich nicht mehr wahrnehmbar sind, weiter wissenschaftlich erforscht werden. Es kann also dazu dienen, den Umfang der erforderlichen Pflicht zu präzisieren.