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Die Ehrengabe für den geschätzten Jubilar sei zum Anlass genommen, zu dem früher vieldiskutierten Problem Stellung zu nehmen, ob rechtswidrige verbindliche Weisungen("Anordnung" im zivilen, "Befehlen" im militärischen Bereich) für den ausführenden Beamten einen Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrund liefern und ob ein rechtswidriger Befehl stets unverbindlich ist. Die rechtfertigende Wirkung von militärischen Befehlen sowie dienstlichen Anordnungen dient der Funktionstüchtigkeit hierarchisch aufgebauter Systeme, die durch Weisungsbefugnis und Gehorsamspflicht bestimmt sind. Die Gehorsamspflicht wird nur durch verbindliche Weisungen begründet. Die Kriterien der Verbindlichkeit sind formeller und materieller art: Formelle Voraussetzung der Verbindlichkeit ist die abstrakte Zuständigkeit des Vorgesetzten zur Erteilung der Weisung und die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen; materielle Voraussetzung der Verbindlichkeit ist, dass der Befehl die Rechtsordnung nicht offensichtlich verletzt. Aus materiellen Gründen unverbindlich ist ferner eine Weisung dann, wenn das aufgetragene Verhalten die Menschenwürde verletzt. Der wichtigste Fall der Unverbindlichkeit einer Weisung ist die Strafbarkeit des angewiesenen Verhaltens. Wird die Begehung einer Ordnungswidrigkeit angeordnet, so ist je nach der Funktion des Untergebenen zu unterscheiden: Verbindlich ist der Befehl gegenüber Soldaten und Polizisten. Nach allgemeinem Beamtenrecht bleibt eine Anordnung ungeachtet ihres strafbaren Inhalts verbindlich, wenn der Weisungsempfänger nicht erkannt hat und nach seinem Wissens- und erfahrungshorizont auch nicht erkennen konnte, dass das, was von ihm verlangt wird, strafbar ist.


Die Ehrengabe für den geschätzten Jubilar sei zum Anlass genommen, zu dem früher vieldiskutierten Problem Stellung zu nehmen, ob rechtswidrige verbindliche Weisungen("Anordnung" im zivilen, "Befehlen" im militärischen Bereich) für den ausführenden Beamten einen Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrund liefern und ob ein rechtswidriger Befehl stets unverbindlich ist. Die rechtfertigende Wirkung von militärischen Befehlen sowie dienstlichen Anordnungen dient der Funktionstüchtigkeit hierarchisch aufgebauter Systeme, die durch Weisungsbefugnis und Gehorsamspflicht bestimmt sind. Die Gehorsamspflicht wird nur durch verbindliche Weisungen begründet. Die Kriterien der Verbindlichkeit sind formeller und materieller art: Formelle Voraussetzung der Verbindlichkeit ist die abstrakte Zuständigkeit des Vorgesetzten zur Erteilung der Weisung und die Einhaltung der vorgeschriebenen Formen; materielle Voraussetzung der Verbindlichkeit ist, dass der Befehl die Rechtsordnung nicht offensichtlich verletzt. Aus materiellen Gründen unverbindlich ist ferner eine Weisung dann, wenn das aufgetragene Verhalten die Menschenwürde verletzt. Der wichtigste Fall der Unverbindlichkeit einer Weisung ist die Strafbarkeit des angewiesenen Verhaltens. Wird die Begehung einer Ordnungswidrigkeit angeordnet, so ist je nach der Funktion des Untergebenen zu unterscheiden: Verbindlich ist der Befehl gegenüber Soldaten und Polizisten. Nach allgemeinem Beamtenrecht bleibt eine Anordnung ungeachtet ihres strafbaren Inhalts verbindlich, wenn der Weisungsempfänger nicht erkannt hat und nach seinem Wissens- und erfahrungshorizont auch nicht erkennen konnte, dass das, was von ihm verlangt wird, strafbar ist.