초록 열기/닫기 버튼

실질적 법치국가에서 요구되는 흠결없는 권리보호는 현실적인 권리침해 뿐만 아니라, 과거에 종결된 권리침해에 대하여도 제소가 보장되도록 하여야 한다. 위법한 행정행위에 의하여 권리가 침해되었음에도 불구하고, 그것이 실효되었다는 이유로 원고의 취소청구가 각하되고 소가 종료된다면, 개인의 권리구제는 불완전할 수 밖에 없는 것이다. 이에 따라 우리 행정소송법 제12조 후단은 처분 등의 효과가 기간의 경과 등으로 소멸된 경우에도 회복되는 법률상 이익이 있는 경우에는 취소소송을 제기할 수 있다고 하여 실효된 처분에 대한 권리보호의 필요를 규정하고 있다. 그러나 동 규정에 대하여는 이미 오래전부터 비판이 제기되어 왔다. 첫째, 이미 실효된 처분을 소급적으로 취소하는 것은 원고에게 더 이상 의미가 없으며, 결국 판결의 내용은 처분의 위법확인으로 그칠 수 밖에 없다는 점을 들어 동 규정상의 소송을 순수한 취소소송으로 규정하고 있는 것은 입법상의 과오라고 할 것이다. 둘째, 행정소송법 12조 후단은 전단과 마찬가지로 “법률상 이익”의 개념을 시용하고 있는바, 종래의 판례의 입장과 같이 전단과 동일하게 해석할 경우에는 원고의 訴의 利益은 현저하게 좁게 될 수 밖에 없을 것이다. 최근에 들어와 판례의 변화를 볼 수 있는바, 대법원은 2006. 6. 22. 선고 2003두1684 전원합의체 판결에서 제재적 처분의 기준이 법규명령에 해당하는지 여부에 관계없이 후행처분의 위험은 구체적이고 현실적이라는 이유로 법률상 이익을 인정하였으며, 2007. 7. 19. 선고 2006두19297 전원합의체 판결에서는 동일한 처분의 반복위험성을 이유로 소의 이익을 인정하였다. 이러한 판례의 변화는 국민의 권리보호를 위하여 매우 고무적이다. 그러나 궁극적인 해결방안은 입법적인 개선이 될 수 밖에 없으며 이와 관련하여 독일 행정법원법 제113조 제1항 제4호는 좋은 참고가 될 것이다.


Der materieller Rechtstaat erfordert einen lückenlosen Rechtsschutz aller Bürger. Der Rechtsschutz muß nicht nur bei aktuellen Rechtsverletzungen, sondern auch bei in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverletzungen gewährleistet werden. Es wäre unvollkommen, wenn die Anfechtungsklage abgewiesen wird, obwohl der Kläger in seinen Recht durch den rechtswidrigen erledigten Verwaltungsakt verletzt worden ist. Daher nomiert §12 Satz 2 des koreanischen Verwaltungsprozeßrecht das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage gegen den erledigten Verwaltungsakt. Trotzdem ist diese Vorschrift viel kritisiert worden. Erstens ist die Normierung der Klage als echte Anfechtungsklage falsch, weil eine ex-nunc Aufhebung des erldedigten Verwaltungsaktes sinnlos geworden ist und der Urteil auf die Feststellung des Verwaltungsaktes beschränkt werden müßte. Zweitens nomiert §12 Satz 2 “rechliche Interesse” wie §12 Satz 2 und demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse sehr eng anerkannt worden, wie die Rechtsprechung getan hat. Neurdings kann man Veränderungen in der Rechtsprechung empfinden. In seinem Urtel 2007, 6. 22, 2003Tu1684 hat Oberstes Gericht das Rechtsschutzbedürfnis, aus dem Grund, daß die Gefahr des nachfolgenden sanktionierenden Verwaltungsakt konkret und aktuell ist, obwohl die Sanktionsrichtlinie nicht die Rechtsnatur der Rechtsverordnung hat. Oberstes Gericht hat weiterhin das Rechtsschutzinteresse des erledigten Verwaltungsak aus dem Grund der Wiederholungsgefahr anerkannt. Diese Rechtsprechungen ist viel versprochen. Aber der endgültige Lösungsweg ist die Reform des §12 Satz 2. Hierfür bietet die § 113 Abs 1 Satz 4 ein Vorbild an.


Der materieller Rechtstaat erfordert einen lückenlosen Rechtsschutz aller Bürger. Der Rechtsschutz muß nicht nur bei aktuellen Rechtsverletzungen, sondern auch bei in der Vergangenheit abgeschlossenen Rechtsverletzungen gewährleistet werden. Es wäre unvollkommen, wenn die Anfechtungsklage abgewiesen wird, obwohl der Kläger in seinen Recht durch den rechtswidrigen erledigten Verwaltungsakt verletzt worden ist. Daher nomiert §12 Satz 2 des koreanischen Verwaltungsprozeßrecht das Rechtsschutzbedürfnis der Anfechtungsklage gegen den erledigten Verwaltungsakt. Trotzdem ist diese Vorschrift viel kritisiert worden. Erstens ist die Normierung der Klage als echte Anfechtungsklage falsch, weil eine ex-nunc Aufhebung des erldedigten Verwaltungsaktes sinnlos geworden ist und der Urteil auf die Feststellung des Verwaltungsaktes beschränkt werden müßte. Zweitens nomiert §12 Satz 2 “rechliche Interesse” wie §12 Satz 2 und demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse sehr eng anerkannt worden, wie die Rechtsprechung getan hat. Neurdings kann man Veränderungen in der Rechtsprechung empfinden. In seinem Urtel 2007, 6. 22, 2003Tu1684 hat Oberstes Gericht das Rechtsschutzbedürfnis, aus dem Grund, daß die Gefahr des nachfolgenden sanktionierenden Verwaltungsakt konkret und aktuell ist, obwohl die Sanktionsrichtlinie nicht die Rechtsnatur der Rechtsverordnung hat. Oberstes Gericht hat weiterhin das Rechtsschutzinteresse des erledigten Verwaltungsak aus dem Grund der Wiederholungsgefahr anerkannt. Diese Rechtsprechungen ist viel versprochen. Aber der endgültige Lösungsweg ist die Reform des §12 Satz 2. Hierfür bietet die § 113 Abs 1 Satz 4 ein Vorbild an.