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선정당사자제도는 공동의 이해관계를 갖는 다수의 사람들이 그들 중 한 사람 또는 여러 사람에게 특정 소송에 대한 소송수행권을 수여하고 이들로 하여금 소송을 수행케 함으로써 소송의 진행을 간이화하고 소송경제를 달성하는 것을 목적으로 한다. 이와 같이 협의의 소송절차에서 선정당사자제도를 활용할 수 있음은 의문의 여지가 없으나 강제집행절차와 같이 협의의 소송절차 밖에서도 적용될 수 있는지, 있다면 그 근거가 무엇인지 검토할 필요가 있다. 실무에서는 배당절차에서 임금채권자들이 선정당사자를 선정하여 배당요구를 하는 경우가 다수 있다. 그런데 임금채권들은 동종의 채권일 뿐 임금채권자들 사이에 공동의 이해관계가 있다고 보기 어렵다. 따라서 임금채권을 근거로 한 배당절차에서도 선정당사자제도를 적용할 수 있는지 의문이 있다. 그리고 강제집행절차에서 선정행위가 가능하다고 할 때 선정당사자가 선정된 경우 배당기일에서 이의의 상대방과 배당이의의 소에서 당사자적격이 누구에게 있는가 분명하지 않아 이에 대한 하급심판결이 갈리고 있는 상황이다. 강제집행절차는 실체법상의 권리를 실현하는 절차로서 광의의 소송절차라 볼 수 있고 동 절차는 권리실현을 위한 각종의 신청과 이의 등 세부적인 절차로 구성되어 있으므로 소송절차라 볼 수 있다. 배당절차상 배당요구는 집행법원에 채권계산서 기재와 같은 내용으로 배당을 구하는 강제집행절차상의 신청의 성격을 가지고 있고, 이의없이 배당표원안이 확정되면 이해관계인에 대하여 기속력이 부여된다. 그리고 다른 채권자나 채무자는 계산서를 토대로 작성된 배당표에 대하여 이의를 할 수 있고 이의를 제기한 자는 배당이의의 소를 통해 이의의 당부를 확정해야 하는 점을 고려하면 이를 소송절차로 파악할 수 있고 동 절차의 소송수행권을 수여하는 선정행위도 가능하다. 그리고 선정행위에 의해 부여되는 소송수행권은 당해 심급에 한정되는 것이 아니라 특별한 사정이 없는 한 소송의 당사자로서 그 소송의 항소심과 상고심을 수행할 수 있다. 배당요구와 배당이의의 소의 관계를 보면 전체적으로 하나의 강제집행사건 속의 개별 절차에 해당될 뿐만 아니라 배당이의의 소는 배당표원안에 대한 이의의 당부를 판단하여 확정하는 절차로 볼 수 있다. 따라서 당해 강제집행사건에서 선정행위가 있었던 경우 배당이의의 소에 대하여 별도의 선정행위를 할 필요는 없다. 한편 선정자에게 당사자적격이 유지되는가에 대해서는 이론이 있으나 선정당사자제도의 취지를 고려할 때 선정자의 적격은 상실된다고 보는 적격상실설이 합리적이다. 따라서 배당이의의 소에서 선정자와 선정당사자 모두를 피고로 하거나 이들이 소를 제기한 경우 선정자는 당사자적격이 없으므로 법원은 이들에 대한 소는 각하해야 한다. 다만 선정당사자 본인의 채권에 대하여는 다른 채권자들이 이의를 제기하지 아니하여 자신의 채권액이 확정된 경우 적어도 배당이의의 소에서 공동의 이해관계는 소멸되었다고 할 것이고 이 경우에 당사자적격은 선정자들에게 있다고 보는 것이 타당하다.


Das System der ernannten Partei hat den Zweck, dadurch den Verlauf des Prozesses zu vereinfachen und Prozessökonomie zu erreichen, dass viele Leute mit gemeinsamen Interessen einen von ihnen mit Prozesslegitimation ausstatten und den Prozess führen lassen. In dem Verteilungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zwangsvollzugsverfahren wählen Lohngläubiger häufig eine ernannte Partei aus und fordern Aufteilung des Erlöses. Aber Lohngläubiger sind nur gleichartige Gläubiger und es ist schwer anerkannt, dass sie gemeinsame Interessen haben. Deshalb ist es fraglich, ob das System auch auf das Verteilungsverfahren angewandt werden kann. Wenn die Ernennung beim Zwangsvollzugsverfahren möglich ist, ist es nicht klar, wem von den Gegnern mit dem Einwand gegen den Zuteilungstermin und den Parteien mit dem Einwand gegen die Zuteilung die Prozesslegitimation zukommt und Entscheidungen bei der niedrigeren Instanz variieren sich. Das Zwangsvollzugsverfahren ist als Verfahren der Realisierung des Rechts im materiellen Recht als Prozessverfahrfen im weiten Sinne zu sehen und auch als Prozessverfahren in dem Sinne zu betrachten, dass es aus detailierten Verfahren wie verschiedene Antragstellungen und Einwände zusammengesetzt ist. Forderung der Aufteilung des Erlöses im Zuteilungsverfahren hat im Zwangsvollzugsverfahren einen Charakter der Antragstellung, wobei mit den Inhalten wie Schuldscheinrechnung bei dem Vollzugsgericht eine Aufteilung des Erlöses gefordert wird und dann wird den Interessenten Bindungswirkung gegeben, wenn ohne Einwand der Verteilungsplan festgelegt wird. Sie kann mit Rücksicht darauf als Prozessverfahren gesehen werden, dass andere Gläubiger oder Schuldner einen Einwand gegen den auf Grundlage der Rechnung erstellten Verteilungsplan erheben und Einwanderheber durch Anfechtungsklage gegen die Aufteilung des Erlöses feststellen müssen, ob der Einwand gültig oder ungültig ist, und darin kann eine ernannte Partei mit Prozesslegitimation ausgestattet werden. Und die durch Ernennung ausgestattete Prozesslegitimation wird nicht auf die in dem bestimmten Prozess beschränkt, sondern sie wird als eine Partei des bezogenen bestimmten Prozesses berechtigt, bei der Beschwerde und Revision Prozess zu führen. Beim Betrachten des Verhältnisses zwischen der forderung der aufteilung des erlöses und der Widerspruchsklage werden diese nicht nur als einzelne Verfahren in einem Zwangsvollzugsverfahren gesehen, sondern auch Widerspruchsklage kann als ein Feststgellungsverfahren dadruch betrachtet werden, zu beurteilen, ob Einwand gegen Verteilungsplan gültig oder ungültig ist. Falls es beim bezogenen Zwangsvollzugsfall eine Ernennung gab, ist es daher nicht nötig, eine erneute Ernennung für die Widerspruchsklage zu durchführen. Obwohl es ist umstritten, ob Prozesslegitimation der Ernenner erhalten wird, ist unter Berücksichtigung des System der ernannten Partei die Theorie des Prozesslegitimationsverlusts sinnvoll, wonach die Prozesslegitimation der Ernenner verloren geht. Falls in der Widerspruchsklage Ernenner und Ernannte beides Beklagte sind oder sie Klage erheben, muss das Gericht daher Klage gegen sie zurückweisen, weil Ernenner keine Prozesslegitimation haben. Nur wenn Schuldschein der ernannten Partei ohne Einwanderhebung der anderen Gläubiger festgestellt wurde, gelten gemeinsame Interessen als erloschen und in diesem Fall ist es sinnvoll, Prozesslegitiamtion den Ernennern zukommen zu lassen.