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1m Zuge der politischen Vereinigung der Europäischen Union (EU) sind zur Zeitvielfåltige Bemühungen um eine Rechtsvereinheit1ichung oder Rechtsangleichung innerhalbdes immer größer werdenden Kreises von Mitgliedstaaten der EU festzustellen. Weitvorangeschritten ist in den vergangenen Jahren die Harmonisierung des europäischenVertragsrechts: Außer zahlreichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften 뻐d einerReihe bedeutsamer Entscheidungen des Europäischen Gεrichtshofes hat bereits die sog. Lando-Komrnission auf rechtsvergleichender Grundlage ein al1gemeines Regelwerkentworfen, das flir das europäische Vertrgsrecht einen begri ff1ichen und systematischenRahmen bieten möchte. Hinzu kommen Initiativen, die auf eine über Europahinausreichende Rechtsvereinheitlichung abzielen, wie die Grundregeln der intemationalenHandelsverträge von UNIDROIT, und nicht zuleαt das in intemationalen Konventionenniedergelegten Einheitsprivatrecht, wie vor al1em das UN-Kaufrecht. Es ist jedoch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Vereinheitlichung alleindes europäischen Vertragsrechts wenig sinnvoll ist. Denn das Vertragsrecht bildetschließlich nur einen Bestandteil des als eine größere systematische Einheit zuverstehenden Sch비drechts. Es ist deshalb nur konsequent, wenn immer stärker auch diegesetzliche Schuldverhältnisse, insbesondere das Deliktsrecht, in das Zentrum derBestrebungen um eine europäischen Privatrechtsharmonisierung TÜcken. 1m J삶πe 1993 haben Jaap Spier und Helmut Koziol eine Arbeitsgruppezusammengerufen, die zunächst auch als "Tilburg-Group“ bezeichnet wurde, sich nunmehr"European Group on Tort Law“ nennt und mittlerweile auf über zwanzig Mitgliedemangewachsen ist. Als organisatorische Basis dienen der Gruppe das von Helmut Koziol1999 in Wien gegründete "European Centre of Tort and Insurence Law (ECTIL)“ sowle seit 2002 auch die ebenfa11s von ihm geleitete "Forschungsste11e rur EuropäischesSchadenersatzrecht der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ETL)“ DieseGruppe hat inzwischen im Rahmen der Schriftenreihe "Unification of Tort Law“ mehrerebedeutende Forschungsergebnisse zu den wichtigen Einzelthemen des Deliktsrechtsveröffentlicht und auf dieser rechtsvergleichenden Grundlage die "Principles of EuropeanTort Law“, also den allgemeinen Teil des europäischen Deliktsrechts, ausgearbeitet. DieEndfassung dieser Principles liegt nun seit 15. Oktober 2004 festformuliert vor; sie so11mit Kommentaren versehen und möglichst im Lauf des Jahres 2005 in Buchformpubliziert werden. Ebenfalls mit der Ausarbeitung von Grundregeln eines europäischen Deliktsrechts befaßtsich eine Arbeitsgruppe in Osnabrück unter der Leitung von Christian von Bar, der sichzunächst an der Arbeit der European Group beteiligt und später 1999 die "Study Groupon a European Civil Code“ initiiert hat. Diese Study Group versteht sich alsNachfolgeorganisation der Lando-Kommission und so11 deren Arbeitsergebnisse rur diebislang nicht erfaßten Bereiche des Vermögensrechts erg없lZen. Die Arbeiten einesEntwurfes des europäischen Deliktsrechts werden von einem aus jungen Wissenschaftlembestehenden Arbeitsteam in Osnabrück durchgefiihrt. Es liegt zwar ein Entwurf vor, dochsind gr해ere Teile des bisher ausgearbeiteten Textes noch nicht endgültig. Diese Abhandlung behandelt deshalb haupsächlich die "European Principles of TortLaw“ der European Group; der Entwurf der Study Group wurde dabei nur gelegentlichund zur Vergleichung beider Texte berücksichtigt. 1m Inhalt dieser Abhandlung wurdezunächst der jeweilige Text der Principles ins Koreanische übersetzt; daran 때schlieβendsind die wichtigen Standpunkte der Principles kurz kommentiert worden. Die Gliederungdieser Abhandlung entspricht auch der der Principles, nämlich (1) Grun따lorm, (2)Schaden, (3) Kausalität, (4) Verschuldenshaftung, (5) Ge혀hrungshaftung, (6) Haftung rurandere Leute, (7) Einrede im A11gemeinen, (8) Mitverschulden, (9) Haftung mehrererPersonen und (1 0) Ersatz des Schadens. Die Vereinheitlichung des europäischen Rechts hat schließlich das Ziel, die Rechte derdrei Ursprungsländer der okzidentalen Rechtskultur, nämlich von England, Frankreich undDeutschland, begrifflich und systematisch zu harmonisieren. Dieser Vorgang ist ein großesund einmaliges Ereignis in der Geschichte der Rechtswissenschaft und muß eine 디berEuropa hinausgehende Wírkung haben. Deshalb hat nícht nur die Republik Korea, die nach dem zweiten Weltkrieg das deutsche Rechtssystem übernommen hat, sondern jedesLand, das ein europäisches Recht rezipiert hat, diesen Vorgang der europäischenRechtsvereinheitlichung genau 갱 beobachten und daraus gegebenenfaIIs Schlußfolgerungenfiir die künftige Rechtsentwicklung des eigenen Landes zu ziehen.


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Rechtsvereinheitlichung Europas, Deliktsrecht, Schaden, Kausalität, Verschuldenshaftung, Gefåhrdungshaftung, Untemehmerhaftung, Geschäftshermhaftung, Einrede, Mitverschulden, Haftung mehrerer Personen, Ersatz des Schadens, 8ewegliches System.