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Zum Zweck der Gefahrenabwehr kann das Folterverbot relativiert werden? Das sogenannte "Ticking Time Bomb Szenario" und der Entführungsfall Jakob in der Bundesrepublik Deutschland hat eine intensive Diskussion über das Folterverbot ausgelöst. In dieser Untersuchung wird versucht, solche dilematische Probleme im koreanischen Rechtssystem zu analysieren und die Folgerung zu ziehen. Zuerst soll die Problematik der staatlichen Befugnisse beim Entführungsfall polizeirechtlich und strafrechtlich getrennt betrachtet werden. Im Gegensatz zu Strafverfahrensrecht, kann die Auskunftpflicht der Polizeipflichtigen im Rahmen des Polizeirechts grundsätzlich anerkannt werden. Aber es ist zulässig, eine Aussage zu erzwingen, weder im Polizeirecht noch im strafrechtlichen Verfahren. Die in Art. 10 koreanische Verfassung statuierten echten Handlungspflichten des Staates, die Würde eines Opfers zu schützen kolidiert mit das Achtungsverbot für den Täter aus Art. 10 koreanischen Verfassung. Solche Verfassungsnorm ist nicth im Wege der Rechtsgüterabwägung relativierbar. Also im Rahmen des Polizeirechts kann die staatliche Rettungsfolter keinesfalls gerechtfertigt werden. Aber das Verbot der zwangsweisen Wissenverschafftung wird polizeigesetzlich ausdrücklich unbeschadet der strafrechtlichen Notrechte verfügt. Auch die h.M. erkannt, dass strafrechtlich zum jedermann berechtigte Notrechte nicht auf hoheitlich tätig werdende Akteuere beschränkt werden. Die Einheit der Rechtsordnung und die Subsidiarität des Strafrechts sind nicht im Wege dieser Dogmatik. Die Rettungsfolter könnte damit wegen der Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen einer Nothilfe strafrechtlich gerechtfertigt werden, obwohl sie polizeirechtlich rechtswidrig bleibt.


Zum Zweck der Gefahrenabwehr kann das Folterverbot relativiert werden? Das sogenannte "Ticking Time Bomb Szenario" und der Entführungsfall Jakob in der Bundesrepublik Deutschland hat eine intensive Diskussion über das Folterverbot ausgelöst. In dieser Untersuchung wird versucht, solche dilematische Probleme im koreanischen Rechtssystem zu analysieren und die Folgerung zu ziehen. Zuerst soll die Problematik der staatlichen Befugnisse beim Entführungsfall polizeirechtlich und strafrechtlich getrennt betrachtet werden. Im Gegensatz zu Strafverfahrensrecht, kann die Auskunftpflicht der Polizeipflichtigen im Rahmen des Polizeirechts grundsätzlich anerkannt werden. Aber es ist zulässig, eine Aussage zu erzwingen, weder im Polizeirecht noch im strafrechtlichen Verfahren. Die in Art. 10 koreanische Verfassung statuierten echten Handlungspflichten des Staates, die Würde eines Opfers zu schützen kolidiert mit das Achtungsverbot für den Täter aus Art. 10 koreanischen Verfassung. Solche Verfassungsnorm ist nicth im Wege der Rechtsgüterabwägung relativierbar. Also im Rahmen des Polizeirechts kann die staatliche Rettungsfolter keinesfalls gerechtfertigt werden. Aber das Verbot der zwangsweisen Wissenverschafftung wird polizeigesetzlich ausdrücklich unbeschadet der strafrechtlichen Notrechte verfügt. Auch die h.M. erkannt, dass strafrechtlich zum jedermann berechtigte Notrechte nicht auf hoheitlich tätig werdende Akteuere beschränkt werden. Die Einheit der Rechtsordnung und die Subsidiarität des Strafrechts sind nicht im Wege dieser Dogmatik. Die Rettungsfolter könnte damit wegen der Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen einer Nothilfe strafrechtlich gerechtfertigt werden, obwohl sie polizeirechtlich rechtswidrig bleibt.