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ber kein strafrechtliches Problem ist so viel gestritten worden wie ber die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung bei einer Selbsttung strafrbar sein knne im Deutschland. Der Fall des tatbestandslos handelnden Tatmittlers ist gegeben, wenn jemand sich unter dem bermchtigen Einfluss eines anderen selbst ttet. Der Tatmittler kann hier die tatbestandsmßige Ausfhrungshandlung in eigener Person deswegen nicht vornehmen, weil der betreffende Tatbestand die Ttung eines anderen verlangt. Der Selbstmord ist keine rechtswidrige, mit Strafe bedrohte Haupttat. Also der Beteiligte am Selbstmord kann mittelbare Tterschaft oder strafloser Teilnehmer sein im Deutschland. Htte der Tatmittler dem Drngen des Hintermanns aus freien Stcken und aufgrund einer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung nachgegeben, blielb dessen Veranlasserttigkeit als bloße Teilnahmehandlung straflos. Aber, der Hintermann in diesem Fall kann nach §252 ② KStGB(Anstiftung und Beihilfe am Selbstmord) bestraft sein. Wrde es, je nach den konkreten Umstnden und der Art der von Hintermann ausgehenden Einflussnahme, dagegen an einer freiverantwortlichen Willensentscheidung des Tatmittlers gefehlt haben, diese also nur ein unfrei handelndes Werkzeug in der Hand des das Geschehen lenkenden Hintermanns gewesen sein, fiele diesem eine Fremdttung in mittelbarer Tterschaft zur Last. Aber, der Beteiligte an einer Selbstttung bei Irrefhrung des Opfers kann nach §253 KStGB(Mord bei Irrefhrung) bestraft sein.


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Mittelbare Tterschaft, Teilnahme am Selbstmord, Suizidbeteiligung