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Im Zusammenhang mit dem Internet sind neue Kriminalitätsformen aufgetreten, die sich mit dem traditionellen Begriff der Computerkriminalität nicht mehr hinreichend erfassen lassen. Die Darstellung ihrer Erscheinungsformen und Charakteristik zeigen, daß wir uns mit einem neuen Phänomen kinfrontiert sehen, das sowohl kriminologische als auch materiellrechtliche Probleme aufwirft. Dabei fragt es sich, wie das Strafrecht auf diese neuen Kriminalität reagieren soll. Allerdings die Rekonstruktion des Strafrechts entsprechend der Charakteristik der neuen Kriminalität ist erforderlich. In den meisten strafrechtlichen Literature wird es vertreten, zu einem sog. Risikostrafrecht umzuwandeln, dessen Ziel die Prävention jeglicher Gefahren gegen die Rechtsgüter in der Gesellschaft ist. Dafür spricht die Charakteristik der sog. Multimediakriminalität. Vorzuziehen ist aber staatliche rechtspolitische Methoden, diese neue Kriminalität zu bekämpfen. So kann man an einer Kombination von technischen Methoden und zivilrechtlicher sowie verwaltungsrechtlicher Regelungen denken. Nur wenn diese Strategie sich als unergiebig erweist, können die strafrechtlichen Instrumente hinzutreten. Durch dieses Verfahren wird der Grundsatz des Strafrechts “ultima ratio” bewahrt.


Im Zusammenhang mit dem Internet sind neue Kriminalitätsformen aufgetreten, die sich mit dem traditionellen Begriff der Computerkriminalität nicht mehr hinreichend erfassen lassen. Die Darstellung ihrer Erscheinungsformen und Charakteristik zeigen, daß wir uns mit einem neuen Phänomen kinfrontiert sehen, das sowohl kriminologische als auch materiellrechtliche Probleme aufwirft. Dabei fragt es sich, wie das Strafrecht auf diese neuen Kriminalität reagieren soll. Allerdings die Rekonstruktion des Strafrechts entsprechend der Charakteristik der neuen Kriminalität ist erforderlich. In den meisten strafrechtlichen Literature wird es vertreten, zu einem sog. Risikostrafrecht umzuwandeln, dessen Ziel die Prävention jeglicher Gefahren gegen die Rechtsgüter in der Gesellschaft ist. Dafür spricht die Charakteristik der sog. Multimediakriminalität. Vorzuziehen ist aber staatliche rechtspolitische Methoden, diese neue Kriminalität zu bekämpfen. So kann man an einer Kombination von technischen Methoden und zivilrechtlicher sowie verwaltungsrechtlicher Regelungen denken. Nur wenn diese Strategie sich als unergiebig erweist, können die strafrechtlichen Instrumente hinzutreten. Durch dieses Verfahren wird der Grundsatz des Strafrechts “ultima ratio” bewahrt.


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Multimedia, Strafrechts, Begriff der Computerkriminalität, Mutimediakriminalität, strafrechtlichen Instrumente, ultima ratio.