초록 열기/닫기 버튼


Gesetzgebungsbeispiele und Wesen der Mtittelbare Täterschaft Mittelbare Täter ist, wer den Straftatbestand in der Weise verwirklicht, daß er sich zur Ausführung der Tatbestandsmäßigen Handlung eines anderen als Tatmittler bedient. Mittelbare Täter ist wer die straftat durch einen anderen begeht im Deutsche StGB(§25①). Und Mittelbare Täter ist bestraft als Täter im Deutsche StGB. Aber, wer selbst einer volldeliktisher Täter ist, kann nicht Tatmittler eines anderen sein im Koreanische Strafrecht. Wer für seine Handlung nicht verantwortlich ist oder fahrlässiger Täter kann Tatmittler sein nach §34 ① KStGB. Mittelbarer Täter ist auch bestraft wie Teilnahme nach §34 ① KStGB. Ich nehme diese als zwei charakteristische Kennzeichen der Mittelbare Täterschaft im Koreanische Strafrecht. Also, handelt das Werkzeug volldeliktisch, wird in aller Regel mittelbare Täterschaft ausgeschieden nach dem Koreanische StGB(§34 ①). Die mittelabre Täterschaft ist eine Form der Täterschaft und wird durch das Bestehen der Tatherrschaft charakterisiert. Also, Wesen der Mittelbare Täterschaft ist Täterschaft. Mittelbare Täter ist, wer den Straftatbestand in der Weise verwirklicht, daß er sich zur Ausführung der Tatbestandsmäßigen Handlung eines anderen als Tatmittler bedient. Die Tatherrschaft setzt bei mittelbarer Täterschaft voraus, dass dieser den Tatmittler durch seinen Einfluss in der Hand hat. Heute wird jedoch mit Recht allgemeinen, dass die Täterschaft auch in der Form der mittelbaren Täterschaft gegenüber der Teilnahme den Vorrang geniesst und dass deswegen bei Vorliegen von Tatherrschaft mittelbare Täterschat des Hintermann auch dann anzunehmen ist, wenn Anstiftung infolge der Limitierung der Akzessorietät konstruktiv an sich möglich war.


Gesetzgebungsbeispiele und Wesen der Mtittelbare Täterschaft Mittelbare Täter ist, wer den Straftatbestand in der Weise verwirklicht, daß er sich zur Ausführung der Tatbestandsmäßigen Handlung eines anderen als Tatmittler bedient. Mittelbare Täter ist wer die straftat durch einen anderen begeht im Deutsche StGB(§25①). Und Mittelbare Täter ist bestraft als Täter im Deutsche StGB. Aber, wer selbst einer volldeliktisher Täter ist, kann nicht Tatmittler eines anderen sein im Koreanische Strafrecht. Wer für seine Handlung nicht verantwortlich ist oder fahrlässiger Täter kann Tatmittler sein nach §34 ① KStGB. Mittelbarer Täter ist auch bestraft wie Teilnahme nach §34 ① KStGB. Ich nehme diese als zwei charakteristische Kennzeichen der Mittelbare Täterschaft im Koreanische Strafrecht. Also, handelt das Werkzeug volldeliktisch, wird in aller Regel mittelbare Täterschaft ausgeschieden nach dem Koreanische StGB(§34 ①). Die mittelabre Täterschaft ist eine Form der Täterschaft und wird durch das Bestehen der Tatherrschaft charakterisiert. Also, Wesen der Mittelbare Täterschaft ist Täterschaft. Mittelbare Täter ist, wer den Straftatbestand in der Weise verwirklicht, daß er sich zur Ausführung der Tatbestandsmäßigen Handlung eines anderen als Tatmittler bedient. Die Tatherrschaft setzt bei mittelbarer Täterschaft voraus, dass dieser den Tatmittler durch seinen Einfluss in der Hand hat. Heute wird jedoch mit Recht allgemeinen, dass die Täterschaft auch in der Form der mittelbaren Täterschaft gegenüber der Teilnahme den Vorrang geniesst und dass deswegen bei Vorliegen von Tatherrschaft mittelbare Täterschat des Hintermann auch dann anzunehmen ist, wenn Anstiftung infolge der Limitierung der Akzessorietät konstruktiv an sich möglich war.


키워드열기/닫기 버튼

Mittelbare Täterschaft, Wesen der Mittelbare Täterschaft