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Kriterium um Rechtfertigungsgrund beim Verbotsirrtum StGB §16(Rechtsirrtum) regelt : Begeht jemand ein Delikt im Glauben, daß seine Handlung nach geltendem Recht kein Delikt bilde, so ist er nur dann straffrei, wenn sein Irrtum auf rechtfertigenden Gründen berüht. Hier sieht man die Bestrafungsmöglichkeit des Rechtsirrtums nach den rechtfertigenden Gründen. Dann ist es Schlüsselpunkt, wie kann man die zureichende Gründe beurteilen. Hier bleibt nur die Frage, welche konkrete Kriterien auf rechtfertigenden Gründen zu nennen. Um die Kriterien auf rechtfertigenden Gründen zu geben, analysiert Rechtsprechungen des koreanischen Oberstgerichtshofes, die einerseits rechtfertigende Gründe akzeptierten, andererseits nichts. Zusammenfassend nennen die Schlußfolgerungen : All diese Probleme würzeln ursprünglich die Unbestimmtheit von Regelung in §16 StGB. Jetzt schlage ich folgenge vor : 1) von Begeht jemand ein Delikt im Glauben, daß seine Handlung nach geltendem Recht kein Delikt bilde zu Fehlt dem Tater bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun2) von so ist er nur dann straffrei, wenn sein Irrtum auf zureichenden Gründen berühtzu so ist er entschuldigt, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so muss die Strafe gemildert werden. Der ganze Satz heißt : Fehlt dem Tater bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so ist er entschuldigt, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Tater den Irrtum vermeiden, so muss die Strafe gemildert werden.


Kriterium um Rechtfertigungsgrund beim Verbotsirrtum StGB §16(Rechtsirrtum) regelt : Begeht jemand ein Delikt im Glauben, daß seine Handlung nach geltendem Recht kein Delikt bilde, so ist er nur dann straffrei, wenn sein Irrtum auf rechtfertigenden Gründen berüht. Hier sieht man die Bestrafungsmöglichkeit des Rechtsirrtums nach den rechtfertigenden Gründen. Dann ist es Schlüsselpunkt, wie kann man die zureichende Gründe beurteilen. Hier bleibt nur die Frage, welche konkrete Kriterien auf rechtfertigenden Gründen zu nennen. Um die Kriterien auf rechtfertigenden Gründen zu geben, analysiert Rechtsprechungen des koreanischen Oberstgerichtshofes, die einerseits rechtfertigende Gründe akzeptierten, andererseits nichts. Zusammenfassend nennen die Schlußfolgerungen : All diese Probleme würzeln ursprünglich die Unbestimmtheit von Regelung in §16 StGB. Jetzt schlage ich folgenge vor : 1) von Begeht jemand ein Delikt im Glauben, daß seine Handlung nach geltendem Recht kein Delikt bilde zu Fehlt dem Tater bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun2) von so ist er nur dann straffrei, wenn sein Irrtum auf zureichenden Gründen berühtzu so ist er entschuldigt, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so muss die Strafe gemildert werden. Der ganze Satz heißt : Fehlt dem Tater bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so ist er entschuldigt, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Tater den Irrtum vermeiden, so muss die Strafe gemildert werden.


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Rechtsirrtum, Verbotsirrtum, Rechtfertigungsgrund, Vorsatztheorie, Schuldtheorie, Gesetzesänderung