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Der Beitritt als eventuller od. alternativer Steritgenossenschafter Durch Zivilprozessänderungsgesetz v. 26.01.2002(in Kraft seit 01.07.2002) ist §70 ZPO neu eingeführt, der die eventuelle od. alternative Streitgenossenschaft zum Inhalt hat. Damit es zustande kommt, der Dritten wird von Antrag des Klägers als den eventuelle od. alternative Streitgenossenschafter beigetretten. Zur Verhandlung dabei sind zwar darauf §§ 67 bis 69 ZPO verwendet, die für die notwendigen Streitgenossenschaft gelten. Einer einzelne Streitgenosse kann aber den Verzicht auf Anspruch, das Anerkenntnis, den gerichtlicher Vergleich, und die Zurücknahme der Klage für sich allein treffen. Eine Frage jedoch stellt sich, ob das Geständnis eines einzelnen dabei für sich allein erfolgt werden kann. Für die notwendigen Steritgenossenschaft muß die Entscheidung sämtlichen Streitgenossen gegenüber unter Umständen einheitlich, vor allem inhaltlich übereinstimmend sein. Zu diesem Zweck sind daher alle Vorschriften des Porzeßrecht hintanzustehen, die die Gefahr einer abweichenden Entscheidung gegenüber einem Streitgenossen heraufbeschwören. Die Wirkungen seines Geständnis sind also verneint. Übrigens besteht bei der eventuellen od. alternativen Streitgenossenschaft darin, dass einer Streitgenosse anderem gegenüber steht: Der Atrag eines ist stattgegeben, während der anderes ist abgelehnt. Dagegen laßt sich sein Geständnis wegen derjenigen Eigenschaft zulassen. Bei der Veräußrung des streitbefangenen Gegenstands, die Nachfolgen kann vom Kläger beigetreten werden, §68 ZPO.


Der Beitritt als eventuller od. alternativer Steritgenossenschafter Durch Zivilprozessänderungsgesetz v. 26.01.2002(in Kraft seit 01.07.2002) ist §70 ZPO neu eingeführt, der die eventuelle od. alternative Streitgenossenschaft zum Inhalt hat. Damit es zustande kommt, der Dritten wird von Antrag des Klägers als den eventuelle od. alternative Streitgenossenschafter beigetretten. Zur Verhandlung dabei sind zwar darauf §§ 67 bis 69 ZPO verwendet, die für die notwendigen Streitgenossenschaft gelten. Einer einzelne Streitgenosse kann aber den Verzicht auf Anspruch, das Anerkenntnis, den gerichtlicher Vergleich, und die Zurücknahme der Klage für sich allein treffen. Eine Frage jedoch stellt sich, ob das Geständnis eines einzelnen dabei für sich allein erfolgt werden kann. Für die notwendigen Steritgenossenschaft muß die Entscheidung sämtlichen Streitgenossen gegenüber unter Umständen einheitlich, vor allem inhaltlich übereinstimmend sein. Zu diesem Zweck sind daher alle Vorschriften des Porzeßrecht hintanzustehen, die die Gefahr einer abweichenden Entscheidung gegenüber einem Streitgenossen heraufbeschwören. Die Wirkungen seines Geständnis sind also verneint. Übrigens besteht bei der eventuellen od. alternativen Streitgenossenschaft darin, dass einer Streitgenosse anderem gegenüber steht: Der Atrag eines ist stattgegeben, während der anderes ist abgelehnt. Dagegen laßt sich sein Geständnis wegen derjenigen Eigenschaft zulassen. Bei der Veräußrung des streitbefangenen Gegenstands, die Nachfolgen kann vom Kläger beigetreten werden, §68 ZPO.


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eventuelle Streitgenossenschaft, alternative Streitgenossenschaft, Beitritt des Dritten von dem Kläer, Veräußrung des streitbefangenen Gegenstands