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대법원은 이른바 ‘폐기물처리사건’(대판 2010.1.14. 2007다55477) 판결에서는 ‘사무의 타인성요건’을 완화하는 경향의 판결을 함으로써 사무관리의 적용범위를 넓히는 결과를 가져왔다. 그 근거로서는 사무관리제도의 적용범위를 이타적 목적만을 갖는 경우로 제한하지 않고, 타인의 사무관리로 인하여 이해관계의 조정을 필요로 하는 경우를 규정하는 일반적 포괄요건으로 이해하기 때문에, 利他的인 경우뿐만 아니라 자신의 사무를 처리하는 경우까지도 포섭할 수 있다는 독일의 논의를 근거로 들고 있다. 그러나 이러한 사무관리가 성립하기 위한 일반적 성립요건과 폐기물처리사건(사안에서 폐기물처리업자(원고)와 피고 사이의 법률관계)과 관련해서는 ① 양 당사자 간의 계약이나 법률상의 의무가 존재하는지의 여부, ② 폐기물처리업자의 행위가 타인을 위한 사무인지의 여부 그리고 ③ 그러한 처리작업에 타인을 위한 관리의사가 존재하는지의 여부에 대해서는 재고의 여지가 있다. 따라서 현재 우리나라 판례에서 인정되는 사무관리요건에 대한 고찰과 더불어 사무관리가 아닌 다른 법리로서 해결할 수 있는 방안을 고찰한다.


Die Geschäftführung ohne Auftrag im koreanischen Bürgerlichen Recht erfordert im Allgemein (i) Geschäftsbesorgung, (ii) Fremdheit des Geschäft, (iii) objektiv und subjektiv fremd Geschäfte(fremdgeschäftsführungswille) als dessen Tatbestände. Im Jahr 2010 hatte Koreanischer Höchstgerichthof(KHG) eine wichtige Entscheidung über die Geschäftsführung ohne Auftrag getrofffen. Es könnte s.g. als „Abfallbeseitigungsfall„ genannt werden. In diesem Fall liegt zwei verschidene Verträge. d.h. ein Vertrag über die Abfallbeseitigung wurde zwischen einer Abfalllbeseitigunsfirma und einer öffentliche-rechtlichen Anstaltung für die Aafallbeseitigung abgeschlossen. Der andere Vertrag über Aufbau des Gebäude wird zwischen der öffentlichen Firma und einer Aufbaufirma abgeschlossen. Die Abfallbeseitigungsfirma verpflichtet damals nur 100ton Abfall gegen öffentlichen Firma nach dem Dienstleistungsvertrag. Es gab keine Beziehungen mit der Aufbaufirma. Aber nach dem Vertragabschloss mit der öffentlichen Firma entstant im Baugebiet über 700 Ton Abfall zusätzlich. Deswegen forderte die Abfallbeseitigungsfirma gegen öffenticher Firma und Aufbaufirma die mehren Auswendungen. Die öffentlichen Firma sagte über diese Forderung auf Grund des Vertragsinhalt(nur 100ton) ab. Aber die Abfallbeseitigungsfirma arbeitete vom Anliegen der Aufbaufirma weiter. Infolgedessen hat die Abfallbeseitigungsfirma die ihrer Gehalt gegen Aufbaufirma verlangt. Über diese Verlangen hat Koreanischer Höchstgerichthof als ein Geschäftführung ohne Auftrag so bejahete, dass keine Vertrag zwischen der Abfallbeseitigung- und Aufbaufirma. Deswegen verpflichtet die Aufbaufirma nach der Geschäftfürung ohne Auftraggegen Abfallbeseitigungsirma den Gehalt des Abfall- beseitigungsfirma als Aufwendungen zu zahlen. Aber es fällt ein Tatbestand der Geschäftsfremdheit im s.g. „Abfallbeseitigungsfall„ im Jahr 2010. Der Grund dieser Rechtsprechung kommt von den deutschen Literaturen und Rechtsprechungen. Nach deutschem Fall erfordert keine Fremdkeit im Geschäftfürung ohne Auftrag. Aber nach herrschende Auffassung ist die Fremdkeit der Geschäftsführung ein wichtige Tatbestand für Genehmigung der Geschätführung ohne Auftrag. Die bisherige Rechtsprechungen im Korea sind auch so. Also meiner Meinung nach in „Abfallbeseitigungsfall„ liegt keine Fremdheit als eine Tatbestand über die Geschäftführung ohne Auftrag. Deswegen versucht eine andere Lösungen für diesen Fall zu finden und anzuwenden. Die anderen Lösungen könnte nach dem Theorie über culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) finden.