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경영자책임과 관련하여 그 시작에 있어서는 독일도 우리나라와 비슷한 사정이었다. 즉, 경영자에게 책임을 묻기보다는 해임에 그치는 정도이고 손해배상을 청구하는 것은 지극히 예외적인 경우에만 주장되었다. 경영자에게 책임을 묻는 것은 경영자의 사업상 행위여지를 축소시킨다는 것이 주된 이유였다. 그러나 시대의 흐름으로 인하여 경영자의 책임이 강화되자 업무상의 부주의로 인한 손해배상책임을 전보하는 경영자보험이 관심의 대상이 되었다. 부주의한 혹은 하자 있는 회사의 업무집행은 한편으로 기업 자체 다른 한편으로 제3자에게 손해를 발생시키게 된다. 기업에 있어서 손해는 금전적인 손실이 발생한다는 것이고 제3자의 경우 손해는 기업에 대한 배상청구권의 상실이다. 이러한 손해배상청구권의 위험으로부터 경영자를 보호하는 것이 경영자보험(임원배상책임보험)이다. 에에 본 논문은 독일의 경영자에게 요구되는 의무와 책임을 개관하고, 책임을 제한할 수 있는 방법가운데 하나인 경영자보험의 전보범위와 기능 및 앞으로의 전개과정을 예견해보았다.


Gezeigt werden konnte durch die vorstehenden Ausführungen, dass im Zuge der z. T. bereits umgesetzten und für die Zukunft noch geplanten Haftungsverschärfungen für Vorstände und Aufsichtsräte die D&O-Versicherung weiter an Bedeutung gewinnt. Durch eine D&O-Versicherung können nicht alle Haftungsrisiken abgedeckt werden. Vorsätzliche Pflichtverletzungen und Strafen dürfen in Deutschland nicht versichert werden. Somit fallen auch strafrechtliche Ansprüche aus dem Versicherungsschutz heraus, da hier regelmäßig Vorsatz vorliegt. Die wissentliche Pflichtverletzung hat in der Vermogensschadenhaftpflicht- wie in der D&O-Versicherung als typischer und traditioneller Ausschlusstatbestand weite Verbreitung. Abweichend davon findet sich bei D&O-Versicherungen teilweise ein Ausschluss fur vorsatzliche Pflichtverletzungen. Es handelt sich um subjektive Risikoausschlusse und nicht um Obliegenheiten. Die wissentliche Pflichtverletzung fordert die positive Kenntnis der verletzten Pflicht i.S. des Dolus directus 2. Grades sowie das Bewusstsein, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Bezugspunkt ist allein die Pflichtverletzung; auf die Herbeifuhrung eines schadigenden Erfolgs braucht sich das Wissen nicht zu erstrecken. Der Ausschlusstatbestand der vorsatzlichen Pflichtverletzung ist bereits gegeben, wenn der in Rede stehende Versicherte die Pflichtverletzung mit bedingtem Vorsatz nur billigend in Kauf genommen hat. Die wissentliche Pflichtverletzung ist als Ausschluss enger als die vorsatzliche Pflichtverletzung und damit aus Sicht des Versicherten gunstiger. Beide Ausschlusse sind AGB-rechtlich wirksam. Darlegungs- und beweispflichtig fur die Ausschlusse ist der Versicherer, dem zum Nachweis regelmaßig nur der Indizienbeweis bleibt. Der Anscheinsbeweis ist unanwendbar. Damit ist tendenziell eine weitere Annäherung der D&OVersicherungsbedingungen an das US-amerikanische Vorbild absehbar. Die mahnende Wirkung von Haftungsausschlüssen und Selbstbehalten wird zuweilen durch weiterführende Versicherungskonzepte abgeschwächt. Abzuwarten bleiben die weiteren Gesetzesinitiativen im Rahmen des 10-Punkte-Plans der Bundesregierung. Der öffentliche Druck auf Manager sowie die Schadensfälle nehmen indes dennoch stetig zu, so dass die D&O-Versicherer mit anhaltend wachsender Genauigkeit die Anspruchsberechtigung versicherter Personen prüfen werden.