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Eine streitgenssische oder selbstndige Nebenintervention liegt dann vor, wenn zwischen dem Nebenintervenienten und der Gegenpartei ein Rechtsverhltnis besteht, fr welches die Entscheidung des Hauptprozesses von Wirksamkeit ist. Zwar ist bisher sie durch die Lehren und die Urteile anerkannt worden, aber §78 ZPO ist neu durch Zivilprozessnderungsgesetz v. 26.01.2002(in Kraft seit 1. 7. 2002) eingefhrt, der die streitgenssische Nebenintervention zum Inhalt hat.Der selbstndige Steritgehilfe des §78 ZPO gilt als Steritgenosse der Hauptpartei, aber er ist nicht Steritgenosse, denn er hat weder Klage erhoben, noch ist er verklagt. Er ist nur Prozessgehilfe der Partei im eigenen Interesse und aus eigenem Recht. Als Streitgehilfe ist er nicht berechtigt, Antrge fr sich zu stellen. Er kann weder den Gegenstand des Rechtsstreits ndern noch Verfgungen darber-den Verzicht auf Anspruch, das Anerkenntnis, den gerichtlicher Vergleich, und die Zurcknahme der Klage-treffen. Dagegen steht er fr Prozessbetrieb einem notwendigen Streitgenossen gleich, d.h. seine Prozeßhandlungen sind von denen der Partei unabhngig und daher auch beim Widerspruch der Partei wirksam. Also hat er eine mchtige Prozeßfhrungsbefugnis als solche eines einfache Nebenintervenienten.§78 ZPO erfasst die Flle erweiterter Rechtskraft, und zwar diejenigen, in denen das Urteil fr und gegen einzelne bestimmte Personen Rechtskraft schafft, wie Prozesstandschaft. Ferner gehren die Flle erweiterter Vollstreckbarkeit. sowie die Flle einer Gestaltungswirkung gegenber jedermann. Es ist immer noch streitig, ob die Reflexwirkung der Urteil anerkannt wird. Meines Erachtens muss die einfache Nevenintervention zwar erlaubt werden, soweit die Reflexwirkung nur fr den Dritte ist. Aber die streitgenssische Nebenintervention muss gestattet werden, solange sie fr oder gegen ihn sein kann.


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streitgenössische od. selbständige Nebenintervention, einfache Nevenintervention, Parteibeitritt, Rechtskraftserweiterung, Reflexwirkung des Urteil