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Der Irrtum uber die tatsachlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes bedeutet, das der Tater irrtumlich solche Umstande fur gegeben halt, die, wen sie wirklich vorlagen, die Tat rechtfertigen wurden.Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Regelung dieses Irrtums Verzicht und damit die Entscheidung ob es sich um einen Tatbestands-oder Verbotsirrtum oder um einen Irrtum eigener Art handelt, bisher der Repr. und Lehre uberlassen. Also dieses Problem gehort zu den umstrittensten Fragen der strafrechtlichen Irrtumslehre.


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Irrtum, Rechtfertigungsgrund, Rechtfolgeneinschrankende Schuldtheorie