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In dieser Arbeit wird versucht, die Grenzen der Auslegung im Strafrecht zu ziehen und zu zeigen, welche Rolle die“Neue Rhetorik”bei der Auslegung spielen kann. Dazu wird § 170 Abs. 2 des koreanischen Strafgesetzbuches als Beispiel angeführt. Eine Arbeiterin in einem Obstgartenbetrieb verursachte fahrlässig einen Brand der Apfelbäume, die nicht zur ihrem Eigentum gehörten. Die Mehrheit der Richter des obersten Gerichts interpretierte den Para- graphen so, dass die Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt werden kann, während die Minderheit davon ausging, dass es nicht möglich sei, sie gemäß dem entsprechenden Paragraphen zu bestrafen. Nach der linguistischen Analyse kann man die Beschulidigte nicht be-strafen. Da es dabei um die Grammatik geht, gibt es bei der Auslegung keinen Platz für die Rhetorik. Der Begriff universelles Auditorium, den der Philosoph Chaim Perelman in seiner“Neuen Rhetorik”für den Kernpunkt hält, ist diesbez glich unnötig. Die Rhetorik braucht das Gericht erst dann, wenn das Gesetz ambig oder vage ist. Bei der rechtlichen Auslegung sind die Grammatik und die Logik der Rhetorik vorrangig.


In dieser Arbeit wird versucht, die Grenzen der Auslegung im Strafrecht zu ziehen und zu zeigen, welche Rolle die“Neue Rhetorik”bei der Auslegung spielen kann. Dazu wird § 170 Abs. 2 des koreanischen Strafgesetzbuches als Beispiel angeführt. Eine Arbeiterin in einem Obstgartenbetrieb verursachte fahrlässig einen Brand der Apfelbäume, die nicht zur ihrem Eigentum gehörten. Die Mehrheit der Richter des obersten Gerichts interpretierte den Para- graphen so, dass die Beschuldigte zu einer Strafe verurteilt werden kann, während die Minderheit davon ausging, dass es nicht möglich sei, sie gemäß dem entsprechenden Paragraphen zu bestrafen. Nach der linguistischen Analyse kann man die Beschulidigte nicht be-strafen. Da es dabei um die Grammatik geht, gibt es bei der Auslegung keinen Platz für die Rhetorik. Der Begriff universelles Auditorium, den der Philosoph Chaim Perelman in seiner“Neuen Rhetorik”für den Kernpunkt hält, ist diesbez glich unnötig. Die Rhetorik braucht das Gericht erst dann, wenn das Gesetz ambig oder vage ist. Bei der rechtlichen Auslegung sind die Grammatik und die Logik der Rhetorik vorrangig.