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Nach Behinderung der Amtspflichtsausübung (§136 kStGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu 10 Million Won bestraft, wer Gewalt oder Drohung gegen einen Beamtsen anwendet. Das durch diese Vorschrift bewehrte Rechtsgut ist die Staatsautorität und die rechtmäßig betätigte Gewalt des Staates. Gegen eine rechtsmäßige Amtshandlung gibt es keine Notwehr, weil sie nur gegen den rechtswidrigen, nicht gegen den rechtsmäßigen Angriff zulässig. Als Ergebniss der Rechtsvergleichung kann man ohne weiteres finden, dass die Inhälte der Auslegung dieser Vorschrlift damit fast gleich sind, was in Bezug auf Auslegung des §113 von deutschen StGB (Widerstand gegen Vollstrekungsbeamte) von jetzigen Lehre und Praxis gegeben sind, die wiederum auf die Rechtssprechung des Preußischen Obertribunals zu § 89 PrStGB zurückzugehen sind. Nach dem von koreanischen Rechtsprechung und Literature folgenden strafrechtslichen Rechtsmäßigkeitsbegriff hängt die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung folgende drei Vorsaussetzungen ab: 1) sachliche und ürtliche Zuständigkeit des Beamten, 2) Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten, d.h. vor allem von Formvorschriften, die dem Schutz des Betroffenen dienen, 3) Pflichtgemäße Würdigung der tatsächlichen eigriffesvoraussetzungen. Hat sich der Beamte an die Verfahrensregeln gehalten, insbesondere sein Ermessen oder seine Beurteilungsbefugnis pflichtsgemäß ausgeübt, so rechtfertigt dies das Ergebnis seiner Entscheidung auch dann, wenn es materiel falsch ist. Diese Irrtumsprivileg des Amtsträger ist als eine Konsequenz des staatlichen Gewaltmonopols zu verstehen.