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In vorliegender Arbeit ist die Urteil von 13. Oktober 2006 des koreanischen obersten Gerichtshofs (2004Da16280) kritisiert. Diese Urteil hat eine große Bedeutung, weil sie das Recht an eigenem Bild erstmalig anerkannt hat. Dazu noch es ist bemerkenswürdig, daß sie die verschiedenen Elemente (= Interessen auf Seiten des Beeinträchtigten, Interessen auf Seiten des Eingreifenden) vorzeigt hat, die bei der Interessen- und Güterabwägung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit abzuwägen sind. Dennoch diese Urteil nicht erklärt den Grund für die Anerkennung von das Recht an eigenem Recht, insbesondere das Bedürfnis für die Schutz gegen die Anfertigung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten. Dazu noch berücksichtigt sie nicht genügend das Motiv(= Beweiszweck) und den Ort (= Öffentlichkeitsbereich) der Verletzungshandlung der Beklagten (= Versicherungsanstalt). Meiner Meinung nach könnte die genügende Berücksichtigung der obene Element bei der Interessenabwägung den koreanischen obersten Gerichtshof zum anderen Schluß (= Anerkennung der Rechtfertigungsgrund) führen. Und meine ich daß diese Schluß der Rechtsprechung von der Ehrverletzung in dem koreanischen obersten Gerichtshof entsprechen könnte.


In vorliegender Arbeit ist die Urteil von 13. Oktober 2006 des koreanischen obersten Gerichtshofs (2004Da16280) kritisiert. Diese Urteil hat eine große Bedeutung, weil sie das Recht an eigenem Bild erstmalig anerkannt hat. Dazu noch es ist bemerkenswürdig, daß sie die verschiedenen Elemente (= Interessen auf Seiten des Beeinträchtigten, Interessen auf Seiten des Eingreifenden) vorzeigt hat, die bei der Interessen- und Güterabwägung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit abzuwägen sind. Dennoch diese Urteil nicht erklärt den Grund für die Anerkennung von das Recht an eigenem Recht, insbesondere das Bedürfnis für die Schutz gegen die Anfertigung von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten. Dazu noch berücksichtigt sie nicht genügend das Motiv(= Beweiszweck) und den Ort (= Öffentlichkeitsbereich) der Verletzungshandlung der Beklagten (= Versicherungsanstalt). Meiner Meinung nach könnte die genügende Berücksichtigung der obene Element bei der Interessenabwägung den koreanischen obersten Gerichtshof zum anderen Schluß (= Anerkennung der Rechtfertigungsgrund) führen. Und meine ich daß diese Schluß der Rechtsprechung von der Ehrverletzung in dem koreanischen obersten Gerichtshof entsprechen könnte.