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1. In dieser Arbeit wird die Schenkung unter Auflage auf der rechtsvergleichenden Seite untersucht. Die Arbeit besteht aus 5 Kapiteln: Einführung(Ⅰ), Geschichte und Fälle der Gesestzgebung über die Auflageschenkung(Ⅱ), Entstehung der Auflageschenkung(Ⅲ), Wirkung der Auflageschenkung(Ⅳ), Problemen zur Anwendung über die Regelung des gegenseitigen Vertrags(Ⅴ), Schlussbemerkung(Ⅵ). 2. Die Schenkung unter Auflage ist kein gegenseitiger Vertrag, sondern ein unentgeltlicher und einseitiger Vertrag. Sie ist ein echter, verpflichtender Schuldrecht. Dadurch unterscheidet sie sich von einer Zweckschenkung, die zu einem bestimmten von dem Beschenkten akzeptierten Zweck vorgenommen wird. Eine schwächere Form der Verknüpfung ist die Auflage. Die Auflage spielt aber eine grosse Rolle zur Bestimmung dieses Rechtscharakters in diesem Vertrag. 3. Im koreanischen BGB werden nur die Anwendungsregelungen über die Mängelhaftung des Verkäufers(§559 II) und Regelung des gegenseitigen Vertrags(§661) im Zusammenhang mit der Auflageschenkung bestimmt. Wegen der Mängel der eigenen Bestimmungen über die Auflageschenkung rufen die verschiedenen Problemen auf der Auslegungseite hervor. In welchem Bereiche kann man z.B. die Regelung des gegenseitigen Vertrags zur Auflageschenkung anwenden? 4. Verfasser hat die Regelungen über die Auflageschenkung im BGB und SZGB aus rechtsvergleichender Sicht theoretisch aufgenommen, und dann einen Vorschlag für die Verbesserung des KBGB in dieser Arbeit gegeben. Nach den Bestimmungen über Auflageschenkung im BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage dann verlangen, wenn er sinerseits geleistet hat. Erfüllt der Beschenkte seine Verpflichtung nicht, so kann der Schenker statt der Erfüllung auch insoweit die Herausgabe des Geschenks verlangen, als dieses für die Vollziehung der Auflage hätte verwendt werden müssen. Sofern die Erfüllung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Bei Bedarf hat der Verfasser diese deutschen Auflageschenkungslehren und Bestimmungen auswahlsweie aufgenommen und wieder interpretiert.


1. In dieser Arbeit wird die Schenkung unter Auflage auf der rechtsvergleichenden Seite untersucht. Die Arbeit besteht aus 5 Kapiteln: Einführung(Ⅰ), Geschichte und Fälle der Gesestzgebung über die Auflageschenkung(Ⅱ), Entstehung der Auflageschenkung(Ⅲ), Wirkung der Auflageschenkung(Ⅳ), Problemen zur Anwendung über die Regelung des gegenseitigen Vertrags(Ⅴ), Schlussbemerkung(Ⅵ). 2. Die Schenkung unter Auflage ist kein gegenseitiger Vertrag, sondern ein unentgeltlicher und einseitiger Vertrag. Sie ist ein echter, verpflichtender Schuldrecht. Dadurch unterscheidet sie sich von einer Zweckschenkung, die zu einem bestimmten von dem Beschenkten akzeptierten Zweck vorgenommen wird. Eine schwächere Form der Verknüpfung ist die Auflage. Die Auflage spielt aber eine grosse Rolle zur Bestimmung dieses Rechtscharakters in diesem Vertrag. 3. Im koreanischen BGB werden nur die Anwendungsregelungen über die Mängelhaftung des Verkäufers(§559 II) und Regelung des gegenseitigen Vertrags(§661) im Zusammenhang mit der Auflageschenkung bestimmt. Wegen der Mängel der eigenen Bestimmungen über die Auflageschenkung rufen die verschiedenen Problemen auf der Auslegungseite hervor. In welchem Bereiche kann man z.B. die Regelung des gegenseitigen Vertrags zur Auflageschenkung anwenden? 4. Verfasser hat die Regelungen über die Auflageschenkung im BGB und SZGB aus rechtsvergleichender Sicht theoretisch aufgenommen, und dann einen Vorschlag für die Verbesserung des KBGB in dieser Arbeit gegeben. Nach den Bestimmungen über Auflageschenkung im BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage dann verlangen, wenn er sinerseits geleistet hat. Erfüllt der Beschenkte seine Verpflichtung nicht, so kann der Schenker statt der Erfüllung auch insoweit die Herausgabe des Geschenks verlangen, als dieses für die Vollziehung der Auflage hätte verwendt werden müssen. Sofern die Erfüllung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt, kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Bei Bedarf hat der Verfasser diese deutschen Auflageschenkungslehren und Bestimmungen auswahlsweie aufgenommen und wieder interpretiert.