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Nach §1019 Abs.1 S.1 KBGB kann der Erbe die Erbschaft innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag, an welchem er von dem Eintritt des Erbfalls Kenntnis genommen hat, bedingt oder unbedingt annehmen oder ausschlagen. Und die Erbschaft gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Erbe innerhalb der Denkfrist keine Erklärung über die Annahme mit Beschränkung oder Ausschlagung abgegeben hat(§1026 Nr.2). Diese Vorschrift kann mit aller Wahrscheinlichkeit dahin ausgelegt werden, daß der Gesetzgeber eine Erklärungspflicht des Schweigenden voraussetzt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde trotzdem erhoben mit dem Verwurf, gesetzliche Frist sei nicht lang genug, einen nicht schuldigen Erben schützen zu können. Überraschend hielt der Verfassungsgerichtshof dieses Argument für recht und nahm die fingierte Annahmeerklärung gemäß §1026 Nr.2 als verfassungswidrig an. Aus rechtsvergleichender Sicht scheint die Denkfrist des §1019 Abs.1 S.1 weder kurz noch unbillig zu sein, sie dient sowohl zu der Verkehrssicherheit als auch zu den Erbenschutz. Das rechtstheoretische Problem dieser Entscheidung ist allerdings leicht einzusehen: einerseits gibt es dafür keinen Beweis, daß diese Frist zu kurz sei, andererseits prüfte er den Beschwerdefall hinsichtlicht die zivilrechtlichen Dogmatik und Systematik kaum, selbst wenn dieser Fall offensichtlich streng mit der privatrechtlichen Problematik gebunden ist und der Gesetzgeber mit der Anfechtungsmöglichkeit der [fingierten] Erklärung offenhält. Bevor er die Entscheidung traf, hätte er das Wesen und den Inhalt der zivilrechtlchen Institution des Erbrechts näher in Betracht nehmen müssen, was bedauerlicherweise nicht geschah. Bei der Behandlung des Beschwerdefalls, der sich hauptsächlich auf das Interesse einer Privatperson bezieht und daher unter dem Bereich des Privatrechts fällt, hat der Verfassungsgerichtshof die Absicht des Gesetzgebers und den Normzweck zu respektieren und möglichstens sich davon abzuhalten, in das Wesen des Privatrechts einzugreifen, so daß infolge seiner Entscheidung uns aus der Privatautonomie mit dem Namen der Gerichtsentscheidung nicht verdrängt.


Nach §1019 Abs.1 S.1 KBGB kann der Erbe die Erbschaft innerhalb der Frist von drei Monaten nach dem Tag, an welchem er von dem Eintritt des Erbfalls Kenntnis genommen hat, bedingt oder unbedingt annehmen oder ausschlagen. Und die Erbschaft gilt als vorbehaltlos angenommen, wenn der Erbe innerhalb der Denkfrist keine Erklärung über die Annahme mit Beschränkung oder Ausschlagung abgegeben hat(§1026 Nr.2). Diese Vorschrift kann mit aller Wahrscheinlichkeit dahin ausgelegt werden, daß der Gesetzgeber eine Erklärungspflicht des Schweigenden voraussetzt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde trotzdem erhoben mit dem Verwurf, gesetzliche Frist sei nicht lang genug, einen nicht schuldigen Erben schützen zu können. Überraschend hielt der Verfassungsgerichtshof dieses Argument für recht und nahm die fingierte Annahmeerklärung gemäß §1026 Nr.2 als verfassungswidrig an. Aus rechtsvergleichender Sicht scheint die Denkfrist des §1019 Abs.1 S.1 weder kurz noch unbillig zu sein, sie dient sowohl zu der Verkehrssicherheit als auch zu den Erbenschutz. Das rechtstheoretische Problem dieser Entscheidung ist allerdings leicht einzusehen: einerseits gibt es dafür keinen Beweis, daß diese Frist zu kurz sei, andererseits prüfte er den Beschwerdefall hinsichtlicht die zivilrechtlichen Dogmatik und Systematik kaum, selbst wenn dieser Fall offensichtlich streng mit der privatrechtlichen Problematik gebunden ist und der Gesetzgeber mit der Anfechtungsmöglichkeit der [fingierten] Erklärung offenhält. Bevor er die Entscheidung traf, hätte er das Wesen und den Inhalt der zivilrechtlchen Institution des Erbrechts näher in Betracht nehmen müssen, was bedauerlicherweise nicht geschah. Bei der Behandlung des Beschwerdefalls, der sich hauptsächlich auf das Interesse einer Privatperson bezieht und daher unter dem Bereich des Privatrechts fällt, hat der Verfassungsgerichtshof die Absicht des Gesetzgebers und den Normzweck zu respektieren und möglichstens sich davon abzuhalten, in das Wesen des Privatrechts einzugreifen, so daß infolge seiner Entscheidung uns aus der Privatautonomie mit dem Namen der Gerichtsentscheidung nicht verdrängt.