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§§ 126 I,II, 428 KInsO(koreansiche Insolvenzordung) regeln den Fall, dass über das Vermögen mehrerer Gesamtschuldner oder jedenfalls eines von ihnen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und dem Gläubiger später eine Teilbefriedigung zufließt. §§ 126 I,II, 428 gestatten dem Gläubiger, seine Forderung in der im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Höhe bis zu seiner vollen Befriedigung im Verfahren jedes der mehreren Schuldner geltend zu machen, ohne dass die zwischenzeitlich erhaltene Teilbefriedigung darauf einen Einfluss hätte. Die Regelung des §§ 126, III,IV, 430 KInsO hängen inhaltlich eng mit derjenigen des §§ 126 I,II, 428 zusammen. Während §§ 126 I,II, 428 es dem Gläubiger im Fall einer Gesamtschuld oder eines gesamtschuldähnlichen Verhältnisses gestatten, seine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Forderung(sog. Berücksichtigungsbetrag) trotz zwischenzeitlicher Teilzahlungen des Mitschuldners bis zu seiner vollen Befriedigung weiter in ursprünglicher Höhe zu verfolgen, beschränken §§ 126, III,IV, 430 im Gegenzug das Recht des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen, seine durch die Befriedigung des Gläubigers aufschiebend bedingte Regressforderung gleichzeitig im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Denn die Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner und die Rückgriffsforderung des Bürgen oder des Gesamtschuldners sind jedenfalls bei wirschaftlicher Betrachtung identisch und dürften daher im Verfahren nicht nebeneinander geltend gemacht werden.