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Mit der Anfechtung nach dem Treuhandgesetz ist die Insolvenzanfechtung eng verwandt. Beide haben das Ziel, die gesetzliche Haftungsordnung zu verwirklichen. Die Insolvenzanfechtung dient aber der Gesamtheit der Gläubiger und ihrer Gleichbehandlung, während das Treuhandgesetz jedem einzelnen Gläubiger nützen soll. Deshalb geht nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Insolvenzanfechtung nach näherer Maßgabe der § 8 TreuhG der Einzelgläubigeranfechtung vor(§§ 113, 59, 406koreanische InsO). Ferner können wegen des unterschiedlichen Zwecks die vor Insolvenzeröffnung entstandenen Anfechtungsansprüche einzelner Gläubiger nicht uneingeschränkt dem Insolvenzanfechtungsrecht gleichgesetzt werden. Die Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 100, 110, 391, 403 KInsO sind mit denen der § 8 TreuhG identisch. Soweit die Anfechtungsvoraussetzungen und -folgen gleich sind, können die Ergebnisse von Rechtsprechung und Rechtslehre zum Treuhandgesetz auch auf die Insolvenzanfechtung übertragen werden, und umgekehrt. Der Anwendungsbereich der 100, 391KInsO geht über den des Treuhandgesetzes hinaus, weil diese Anfechtungsgründe gezielt an einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anknüpfen. Auch die nach §§ 108, 397 KInsO möglichen Rechtsfolgen sind wegen des gemeinschaftlichen Interesses aller Gläubiger umfassender als die der §§ 8 I Treuhandgesetz, 406 I koreanischen BGB.