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Im ersten Blick sind die Regelungen bezüglich der Prüfungs- und Mitteilungspflichten des Käufers im CESL, also §§ 121, 122 CESL nur von maginaler Bedeutung. Schwerpunkt dieser Regelungen liegt jedoch in ihrer Wirkung bei Versäumnis dieser Pflichten, nämlich Verlierung seines Rechts im Zusammenhang mit der Berufung auf betroffene Vertragswidrigkeit. In §§ 121, 122 CESL ist ein detailiertes Regelungssystem schon vorgegeben, darüber hinaus hat dies ausreichenden und angemessen Rückhalt im Bezug auf Rechtsfertigung seine Veräumnisauswirkung. Da das CESL eine bedeutsame Ergebnis der rechtsvergleichenden Auseinandersetzungen ist, kann es eine signifikante Stellenwert besitzen um ähnlicher Regelung im koreanischen Handelsgesetzbuch, also § 69 KHGB, eine neue Richtung zu geben. Zuerst regelt § 69 KHGB seine Auswirkung wie folgendes: bei Versäumnis der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers schließen sich bestimmte Rechtsbehelfe wegen der Mängel dem Käufer aus. Jedoch sollte sie sich als eine rechtliche Fiktion der vertragsentsprechenden Ware ausgestalten, wenn man ähnliche Regelungen im CESL oder HGB in Erwägung ziehen. Zudem sollte extrem kurze Rügefrist im § 69 KHGB ohne Rücksicht auf Eigenart jeweiligen Mängel novelliert werden.